Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, die einander nicht ausschließen
Leitsatz (amtlich)
In einem Abänderungsverfahren kommt eine Abänderung auf den der Antragstellung folgenden Monatsersten nur insoweit in Betracht, als das zu teilende Anrecht zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Erfährt das Anrecht während der Dauer des Abänderungsverfahrens einen Wertzuwachs, der auf das Ehezeitende zurückwirkt ("Mütterrente"), ist ab dem Zeitpunkt des Wertzuwachses eine Teilung des Anrechts im "Zuwachsumfang" geboten.
Greift der Ausgleichspflichtige das Gebot zur Zahlung einer Ausgleichsrente nur der Höhe nach an, liegt hierin eine beschränkte Beschwerdeeinlegung, so dass der unangegriffen gebliebene Sockelbetrag nicht Teil des Beschwerdegegenstandes ist.
Der Ausgleichsberechtigte kann die Einwilligung zur Abtretung der Versorgungsansprüche des Ausgleichspflichtigen gegen Dritte auch für rückständige Zeiträume verlangen, wenn das Gericht feststellt, dass diese (mangels Erfüllung gegenüber dem Ausgleichspflichtigen) in dessen Person im Umfang der vorgesehenen Abtretung noch bestehen.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2, §§ 51, 20-21; FamFG § 225
Verfahrensgang
AG Hanau (Aktenzeichen 61 F 491/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.05.2014 und die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.05.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 19.04.2014 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - dieser abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Mit Wirkung ab dem 01.05.2013 wird der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 20.10.2000 - Az. 65 F 484/00 - unter Ziffer 2a) und 2b) des Tenors wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 21,5325 Entgeltpunkten auf ihr vorhandenes Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 10,47 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. 03. 2000, nach Maßgabe von § 32a der VBL-Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.03.2000, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,3774, ab 01.07.2014 ein Anrecht in Höhe von 6,3845 Entgeltpunkten auf sein vorhandenes Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von
a) monatlich 246,42 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2014,
b) monatlich 256,52 EUR für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014,
c) monatlich 255,59 EUR für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 29.02.2016,
d) monatlich 253,72 EUR für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 sowie
e) monatlich EUR 253,10 ab 01.01.2017, zahlbar mtl. im Voraus,
zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, seinen Leistungsanspruch gegen die Bund Verlag GmbH für die Zeit ab Mai 2014 in Höhe der vorstehend genannten Beträge an die Antragstellerin abzutreten.
Hinsichtlich eines weitergehenden Ausgleichs nach der Scheidung wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergericht-licher Kosten findet nicht statt. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei dem Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren miteinander verheiratet. Die Ehe wurde am 07.06.1968 geschlossen. Während der Ehe erwarben beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner darüber hinaus Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bund-Verlag GmbH. Nach Zustellung des Scheidungsantrags am 01.04.2000 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 20.10.2000 (Az. 65 F 484/00) geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 784,91 DM, bezogen auf den 31.03.2000, übertragen wurden. Außerdem wurde im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 17,17 DM zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auf das Versicherungskonto der Antragsteller...