Leitsatz (amtlich)
Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigt ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.
Normenkette
GmbHG § 40
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 77589 B) |
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gesellschaft ist seit dem 3. November 2000 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Auf der Grundlage einer Anmeldung vom 19. Januar 2018 ist am 29. Januar 2018 das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer und die Bestellung des bei der Beteiligten zu 1) als Vertretungsorgan angegebenen ... G... als Geschäftsführer in das Register eingetragen worden. Mit dem Anmeldedatum erstellte der Notar ... M... wegen eines von ihm beurkundeten Abtretungsvorgangs vom 11. Januar 2018 eine Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner, die nunmehr die S... S.A. aus Luxemburg statt der in der letzten Gesellschafterliste angegebenen M... C... Limited aus Malta als Inhaber der vier Gesellschaftsanteile ausweist. Die Liste wurde am 23. Januar 2018 in den Registerordner aufgenommen. Der Beteiligte zu 2) erstellte und unterschrieb am 24. Januar 2018 eine Gesellschafterliste, die die bisherige Gesellschafterin als Inhaberin der vier Anteile ausweist. Die Aufnahme dieser Liste lehnte das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 29. Januar 2018 ab, weil es an der notwendigen Unterschrift des Geschäftsführers fehle. Der Beteiligte zu 2) sei seit dem 19. Januar 2018 abberufen. Am 6. Februar 2018 nahm das Registergericht dann aber eine von dem Notar M... stammende Gesellschafterliste vom 1. Februar 2018 in den Registerordner auf, die wiederum die ursprüngliche Gesellschafterin als Alleininhaberin der Gesellschaftsanteile auswies. Die Liste enthielt den Vermerk, dass seine vorherige Liste zu berichtigen war, weil der Rechtsanwalt der Gesellschaft erklärt habe, die der Abtretung zugrunde liegende Vollmacht sei unwirksam bzw. widerrufen. Am 8. Februar 2018 nahm das Registergericht dann wieder eine von dem Notar Müller am 6. Februar 2018 erstellte Gesellschafterliste in den Registerordner auf, die der Liste vom 19. Januar 2018 entspricht und die S... S.A. aus Luxemburg als Inhaber aller Geschäftsanteile ausweist.
Zur gleichen Zeit hat der Beteiligte zu 2) seine Bestellung zum Geschäftsführer und die Abberufung des eingetragenen Geschäftsführers angemeldet und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorgelegt (eingegangen am 8. Februar 2018, 17.54 Uhr). Als Gesellschafterin ist dort die M... C... Limited aus Malta aufgetreten. Mit der Anmeldung hat er eine Gesellschafterliste eingereicht, die wiederum diese Gesellschaft als Alleingesellschafter ausweist. Die Aufnahme der Liste in den Registerordner hat das Amtsgericht mit einem Beschluss vom 13. Februar 2018, der am 14. Februar 2018 zugestellt worden ist, abgelehnt. Hiergegen hat der Bet. zu 2) im eigenen Namen und im Namen der Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Registergericht hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 23. Februar 2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerden sind nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beteiligte zu 2) konnte insoweit auch für die Beteiligte zu 1) Beschwerde einlegen. Er ist zwar nicht (mehr) im Register als Geschäftsführer und damit als Vertretungsorgan der Beteiligten eingetragen. Ob der Beteiligte zu 2) noch Geschäftsführer ist, betrifft aber Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung sind, sog. doppelrelevanten Tatsachen. Nach dem daher für die Prüfung der Zulässigkeit zugrunde zu legenden Tatsachenvortrag ist die Abtretung vom 11. Januar 2018 wegen der fehlenden Bevollmächtigung des Herrn L... aber unwirksam. Dann ist auch weder die Bestellung des neuen Geschäftsführers noch die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) wirksam. Für beide Beteiligte fehlt es auch nicht an einer Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Bezüglich des Beteiligten zu 2) folgt diese aus seiner - zu unterstellenden - Stellung als Geschäftsführer. Denn ein Geschäftsführer ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 GmbHG verpflichtet und wegen einer Berichtigung einer bereits vorliegenden Liste jedenfalls auch berechtigt eine neue Liste einzureichen. Diese Verpflichtung ist persönlicher Art, wie sich aus § 40 Abs. 3 GmbHG ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 7 W 72/12 -, juris Rdn. 12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Juli 2011 - 6 W 82/11 -, juris Rdn. 19). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ist ebenfalls gegeben. Auch wenn derartige Einreichungspflichten der GmbH nicht bestehen, wird ein Schuld...