Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 97 O 52/18) |
LG Berlin (Aktenzeichen 20 O 336/17) |
Tenor
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin wird als der funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C ... GmbH (Insolvenzschuldnerin), die als Konzertveranstalterin tätig war. Die Beklagte führte als Dienstleisterin den Kartenvorverkauf für die Insolvenzschuldnerin durch, wobei das hierfür zu entrichtende Entgelt jeweils als Aufschlag von den Kartenkäufern bezahlt und von der Beklagten einbehalten wurde. Den Restbetrag kehrte die Beklagte an eine H ... AG aus, an welche die Insolvenzschuldnerin ihre Forderungen abgetreten hatte. Mit einem Schreiben vom 6. August 2014 (Anlage K 27) erklärte die Beklagte gegenüber der Insolvenzschuldnerin die Aufrechnung mit angeblichen eigenen Forderungen in Höhe von 347.692,13 Euro gegen Forderungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 143.467,41 Euro. Am 19. Dezember 2014 wurde auf den Antrag der Schuldnerin vom 11. September 2014 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestimmt.
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Zahlung von 143.467,41 Euro sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines weiteren noch zu beziffernden Betrages in Anspruch. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über die mit dem Kartenverkauf erzielten Einnahmen abgerechnet. Ferner ist er der Auffassung, dass die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnung der Beklagten unwirksam sei, weil die Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Nach Einreichung der Klage bei einer allgemeinen Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist eine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragt. Der Kläger hat dem Verweisungsantrag widersprochen. Nach einer nochmaligen Anhörung der Parteien hat sich die mit der Sache befasste Zivilkammer 20 mit einem Beschluss vom 8. Mai 2018 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit die Kammer für Handelssachen verwiesen. Die Kammer für Handelssachen 97, bei der die Sache nunmehr anhängig ist, sieht sich durch die Verweisung in ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich mit einem Beschluss vom 4. Juli 2018 gleichfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorlegt. Die durch die Zivilkammer 20 ausgesprochene Verweisung sei objektiv willkürlich und deshalb nicht bindend. Diese folge daraus, dass die verweisende Zivilkammer ohne hinreichende Begründung von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 143 InsO abgewichen sei.
II. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO liegen vor. Denn die genannten Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auf Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einer allgemeinen Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen auch dann (entsprechend) anzuwenden, wenn die beteiligten Spruchkörper - wie im vorliegenden Fall - demselben Gericht angehören (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2017 - 1 AR 6/17 (SAZ) -, Rn. 1, juris; Senat, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 2 AR 61/16 -, Rn. 2, juris; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 36 Rn. 27 m. w. N.). Ferner ist für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gemäß § 36 Abs. 1 ZPO das Kammergericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht berufen. Schließlich haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper auch jeweils rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161).
2. Die Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin ist jedenfalls aufgrund des Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer 20 des gleichen Gerichts vom 8. Mai 2018, an dessen Bindungswirkung im Ergebnis keine Zweifel bestehen, zuständig geworden.
Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichti...