Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Wohngeldrücklage zulässig. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümerbeschluß, der innerhalb des Wirtschaftsplanes oder neben diesem zusätzlich zu den monatlichen Wohngeldzahlungen eine einmalige Zahlung zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen vorsieht, verstößt nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 441/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87/150 T 151/91) |
Tenor
Unter Teilaufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Juni 1991 – 76 II (WEG) 441/89 – wird der Antrag der Antragstellerin, den Eigentümerbeschluß vom 24. November 1989 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Im übrigen werden die sofortigen weiteren Beschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
In der Eigentümerversammlung vom 24. November 1989 haben die Wohnungseigentümer zu TOP 1 bis 10 mehrheitlich Beschlüsse gefaßt, zu TOP 5 dahingehend, daß angesichts der regelmäßig nur teilweisen Wohngeldzahlungen von Haus I (Antragstellerin) im Interesse der Hausanlage eine Wohngeldrücklage gebildet wird, und zwar für die Wirtschaftsperiode 1989/90 in Höhe von 3.000 DM, die von jedem Haus zu einem Drittel aufzubringen sei. Auf die Anfechtungsanträge der Antragstellerin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 12. Juni 1991 die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5, 7 und 9 ganz und den zu TOP 8 insoweit für ungültig erklärt, als die Miteigentümer beschlossen haben, im Heizungskeller eine Trennwand aus Holz einzubauen; im übrigen hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Mit dem am 30. März 1994 verkündeten Teilbeschluß hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) hinsichtlich der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 8 zurückgewiesen und die nach Ablauf der Erstbeschwerdefrist eingegangene Erstbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen; bezüglich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 7 haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt, die Erstbeschwerdeentscheidung zu TOP 9 steht noch aus. Gegen den landgerichtlichen Beschluß richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2) bis 4).
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG jeweils erreicht. Lediglich hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 ist das Rechtsmittel sachlich gerechtfertigt; im übrigen ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
A. Rechtsbeschwerde der Antragstellerin
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Antragstellerin für unzulässig erachtet. Der Beschluß des Amtsgerichts ist der Antragstellerin am 28. August 1991 zugestellt worden. Ihre Erstbeschwerde ist hingegen erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG am 27. September 1991 eingegangen. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Anschlußbeschwerde zulässig. Regelmäßig ist zwar in Verfahren nach § 43 WEG auch die unselbständige Anschlußbeschwerde unbefristet zulässig (BGHZ 71, 314 = NJW 1978, 1977; BGHZ 95, 118 = NJW 1985, 2717). In diesen von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen ging es um Wohngeldansprüche. Für Beschlußanfechtungsverfahren ergibt sich aus deren Eigenart jedoch etwas anderes (Senat OLGZ 1991, 306 = WuM 1991, 367 = WE 1991, 323). Nicht rechtzeitig angefochtene Eigentümerbeschlüsse werden bestandskräftig. Was für die Verfahrenseinleitung gilt, hat auch für die Rechtsmittelinstanzen Bedeutung. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 120, 396 = NJW 1993, 662 = ZMR 1993, 230 = WuM 1993, 146 = WE 1993, 108; ebenso BayObLGZ 1992, 21) ausgeführt, daß ein Beschwerdeführer, der den Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 4 WEG nicht gestellt hat, nur dann beschwerdeberechtigt ist, wenn er den Antrag im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung noch wirksam stellen könnte, was aber wegen Ablaufs der Monatsfrist ausscheidet. Ein solcher Beschwerdeführer hat auch kein Eintrittsrecht in ein von einem anderen Wohnungseigentümer eingeleitetes oder in der nächsten Instanz fortgesetztes Anfechtungsverfahren. Durch die versäumte Beschlußanfechtung bezw. die Versäumung der Beschwerdefrist hat er sich den Verlust des Anfechtungsrechts selbst zuzuschreiben. Soweit die Antragstellerin sich in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung auf BGHZ 71, 314 = NJW 1978, 1977 stützt, verkennt sie, daß der Bundesgerichtshof sich dort nicht speziell mit den Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG befaßt hat, gerade hierfür jedoch in BGHZ 120, 396 = NJW 1993, 662 Einschränkungen angenom...