Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Wohngeldschulden des Rechtsvorgängers. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung ist fehlerhaft, soweit er dem Erwerber von Wohnungseigentum Wohngeldschulden des Veräußerers überbürdet, die diesem gegenüber nach dem Wirtschaftsplan als Vorschußanspruch für die betreffende Periode schon fällig waren.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
Beteiligte
und die weiteren in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. August 1993 zu Nr. 2 – 12 benannten Beteiligten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 31/91 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 12/93) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. August 1983 – 85 T 12/93 – teilweise geändert und teilweise aufgehoben:
- Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 30. Dezember 1992 – 70 II 31/91 (WEG) – teilweise dahin geändert, daß der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Januar 1991 zu TOP 2 gefaßte Abrechnungsbeschluß für das Jahr 1989 insoweit für ungültig erklärt wird, als es die für die Antragstellerin festgestellte Einzelabrechnung betrifft.
- Soweit es die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Januar 1991 zu TOP 3 festgelegte, die Antragstellerin betreffende Einzelabrechnung für das Jahr 1990 betrifft, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten; insoweit entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert beträgt für alle drei Instanzen 77.000,00 DM.
Gründe
Die Antragstellerin hat im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagbeschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 7. März 1990 – 70 K 98/88 – die Eigentumswohnung Nr. 11 erworben. Die Wohnungseigentümer hatten in der Versammlung vom 8. März 1989 den Wirtschaftsplan für das Jahr 1989 beschlossen. In der Versammlung vom 18. Januar 1991 haben sie zu TOP 2 und 3 die aus der Gesamtberechnung und den Einzelabrechnungen bestehenden Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1989 und 1990 mit Mehrheit beschlossen. Nach den die Antragstellerin betreffenden Einzelabrechnungen ergaben sich für die ihr gehörende Eigentumswohnung Nr. 11 Rückstände in Höhe von 2.190,32 DM für das Jahr 1989 und von 13.145,56 DM für das Jahr 1990, zusammen also von 15.335,88 DM.
Die Antragstellerin hat beide Abrechnungsbeschlüsse rechtzeitig angefochten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30. Dezember 1992 den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10. August 1993 die Erstbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Anfechtungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet.
I.
1. Unbegründet ist die von der Antragstellerin erhobene Rüge, das Landgericht habe die Grundsätze rechtlichen Gehörs verletzt. Entgegen der von der Antragsteller in vertretenen Ansicht hat das Landgericht deren Schriftsatz vom 11. Dezember 1992 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der Schriftsatz wird im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich erwähnt und in den Gründen gewürdigt. Mehr kann die Antragstellerin nach dem in Art. 103 Abs. 1 GG festgelegten Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht verlangen (vgl. Leibholz/Rinck, GG, Art. 103 Rdn. 551 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere wird das Grundrecht rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, daß das Landgericht den Inhalt dieses Schriftsatzes als unerheblich angesehen und damit anders gewürdigt hat, als die Antragstellerin es erstrebt.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom 10. Mai 1991 – 24 W 5797/90 – in OLGZ 1991, 425 = NJW-RR 1991, 1235, 1236 und vom 15. März 1993 – 24 W 4816/92 –; BayObLG NJW-RR 1992, 1169, 1170) auch entschieden, daß die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag betreffend die zu TOP 3 beschlossene Gesamtabrechnung 1990 auf die Nachprüfung der Abschnitte C und D dieser Abrechnung beschränkt hat und nach Ablauf der Anfechtungsfrist nachträglich nicht mehr erweitern konnte. Unerheblich ist die Behauptung der Antragstellerin, sie habe die Belege nicht prüfen können, ehe sie den Anfechtungsantrag bei Gericht einreichte. Wenn das richtig ist, hätte die Antragstellerin ihren Antrag nicht einschränken dürfen. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätten rechtfertigen können, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht letztlich auch die Kausalität eines Ladungsfehlers für das Abstimmungsergebnis der beiden hier angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse verneint (vgl. Senatsbeschluß vom 20. April 1994 – 24 W 24...