Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 26.08.1987; Aktenzeichen 191 T 198/86 (WEG)) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 42/86 (WEG)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und 2., sowie die Anschlußrechtsbeschwerden der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. August 1987 – 191 T 198/86 (WEG) – werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 104.749,36 DM.
Gründe
Am 27. Mai 1986 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, in der 23 Beschlüsse gefaßt worden sind. Die Beteiligten zu 3., 4., 9., 13. und 15. haben diese Beschlüsse – mit Ausnahme des zu Top. 9 gefaßten Beschlusses – rechtzeitig angefochten. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit seinem Beschluß vom 10. Oktober 1986 – 70 II 25/86 (WEG) – festgestellt, daß alle angefochtenen Beschlüsse unwirksam sind. Diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1. mit der sofortigen Beschwerde angefochten.
Die Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Mai 1986 hat durch die zu Top. 2 bis 5 gefaßten Beschlüsse mehrere Jahresabrechnungen genehmigt, zu Top. 11 eine Sonderumlage beschlossen und zu Top. 13 den Wirtschaftsplan 1986/87 genehmigt. Aufgrund dieser Beschlüsse beantragt die Beteiligte zu 2. als die damalige Verwalterin der Anlage, die Beteiligte zu 5. zu verpflichten, einen Betrag von 9.249,88 DM rückständiger Wohngelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit seinem Beschluß vom 12. November 1986 – 70 II 42/86 (WEG) – den Antrag zurückgewiesen. Diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit der sofortigen Beschwerde angefochten.
Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 14. März 1987 beide Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Durch seinen Beschluß vom 26. August 1987 hat das Landgericht beide Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und Fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. und 2.. Sie beantragen, die gegen die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 27. Mai 1986 gerichteten Anfechtungsanträge zurückzuweisen, sowie die Beteiligte zu 5. zu verpflichten, das rückständige Wohngeld an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Die Beteiligten zu 4. und 5. beantragen mit ihrer Rechtsbeschwerde lediglich, der Beteiligten zu 1. auch die außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Instanzen aufzuerlegen.
Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
I. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.:
1. Diese Rechtabeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Denn ihre Erstbeschwerde ist zurückgewiesen worden. Das Landgericht bezeichnet in dem Rubrum seines Beschlusses zwar die S. G. & C. K. als Beschwerdeführerin. Das ist aber ein offensichtlicher Schreibfehler. Denn der Rechtsanwalt W. hat im Verfahren – 70 II 25/86 (WEG) – nur die C.-I. G. vertreten und deshalb insoweit auch nur in deren Namen die Erstbeschwerde eingelegt und vor dem Landgericht mündlich verhandelt. Nur sie war daher Erstbeschwerdeführerin und ist soweit auch allein Rechtsbeschwerdeführerin.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde rechtsfehlerfrei insoweit zurückgewiesen, als mit ihr beantragt war, den Anfechtungsantrag zurückzuweisen, soweit er die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. Mai 1986 zu Top. I bis 4 gefaßten Beschlüsse betrifft. Diese Beschlüsse sind – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – nach § 25 Abs. 1 WEG ungültig. Denn sie sind nicht mit Mehrheit zustandegekommen.
a) Für die zu Top. I bis 4 gefaßten Beschlüsse sind nach dem Protokoll der Wohnunseigentümerversammllung sieben Ja-Stimmen und sechs Nein-Stimmen abgegeben worden. Diese Zählung war aber falsch. Bei richtiger Stimmenauszählung hätten allenfalls sechs Ja-Stimmen gezählt werden dürfen. Denn der Beteiligte Hennes hatte nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht in zulässiger Weise bezug nimmt, als Vertreter der Beteiligten H. mit „Ja” gestimmt. Dazu war er aber nicht befugt. Denn die ihm von dem Beteiligten H. erteilte Vollmacht war wirksam widerrufen worden.
Die Beteiligte S. hatte in der Wohnungseigentümerversammlung ein Telegramm vorgelegt, das den Widerruf der Vollmacht enthielt. Damit war die Vollmacht nach §§ 168 Satz 2, 167 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen worden. Denn die Widerrufserklärung war durch die Vorlage des Telegramms sowohl dem in der Wohnungseigentümerversammlung anwesenden Bevollmächtigten H. als auch der Wohnungseigentümerversammlung zugegangen. Die Beteiligte S. hatte die Erklärung als Botin überbracht. – Das Landgericht hat zu Recht auch entschieden, daß die Widerrufserklärung nicht etwa wegen eines Formmangels unwirksam ist. Denn die Widerrufserklärung ist an keine Form gebunden. Der Versammlungsleiter Sommer war...