Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.12.1988; Aktenzeichen 191 T 145/86) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 53/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 10. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 1988 – 191 T 145/86 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.000,– DM.
Gründe
Am 30. August 1985 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden. Zu Beginn der Versammlung waren die 19 Verfahrensbeteiligten anwesend oder vertreten. Eingetragene Wohnungseigentümer waren an diesem Tage die zwölf Beteiligten zu 1. bis 3. und 11. bis 19; die übrigen sieben Beteiligten zu 4. bis 10. waren nur „werdende Wohnungseigentümer”, weil für sie am Tage der Versammlung nur Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen waren. – Zu Beginn der Versammlung wurde über den Vorschlag abgestimmt, G. S. zum Versammlungsleiter zu wählen. Dabei stimmten drei Wohnungseigentümer, nämlich die Beteiligten zu 1. bis 3., und die sieben „werdenden Wohnungseigentümer” mit ja. Auch die Stimmen der „werdenden Wohnungseigentümer” wurde gezählt. Danach verließen neun eingetragene Wohnungseigentümer, nämlich die Beteiligten zu 11. bis 19. die Versammlung. Im Protokoll wurde dann vermerkt, Gustav Sommer sei mit 10 Ja-Stimmen zum Versammlungsleiter gewählt worden. Die zurückgebliebenen zehn Beteiligten setzten die Versammlung fort. Sie faßten fünf Beschlüsse, nämlich:
zu TOP 1: |
Abwahl der Verwalterinnen R. und M. aus wichtigem Grund; |
zu TOP 2: |
Neuwahl der B. zur Verwalterin; |
zu TOP 3: |
Abwahl des Verwaltungsbeirates; |
zu TOP 4: |
Neuwahl eines Verwaltungsbeirates und |
zu TOP 5: |
Auftrag an einen Architekten, Kostenangebote für große |
Instandsetzungsarbeiten einzuholen.
Es wurden für jeden Beschluß 10-Ja-Stimmen im Protokoll vermerkt.
Die Verwalterinnen R. und M. hatten nach der Abstimmung zu TOP 1 die Versammlung ebenfalls verlassen.
Die Beteiligten zu 11. bis 19. haben alle Beschlüsse dieser Versammlung mit dem rechtzeitig bei Gericht am 27. September 1985 eingegangenen Schriftsatz angefochten. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 23. Juli 1986 alle Beschlüsse für ungültig erklärt. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 2. Dezember 1988 die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 10. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Versammlung habe nach dem Auszug der Beteiligten zu 11. bis 19. aus formellen Gründen keine gültigen Beschlüsse mehr fassen können. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 10.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 30. August 1985 gefaßten Wohnungseigentümerbeschlüsse sind – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – aus einem formellen Grund ungültig. Zwar trifft die von den Rechtsbeschwerdeführern vertretene Ansicht zu, daß für diese Beschlüsse jeweils drei Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen abgegeben worden sind, nachdem die Verfahrensbeteiligten zu 11. bis 19. die Versammlung verlassen hatten. Diese Versammlung war nach § 25 Abs. 3 WEG auch noch beschlußfähig geblieben. Denn der Vertreter der Beteiligten zu 3., die damals noch Eigentümerin der Mehrheit der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile war, hatte die Versammlung nicht verlassen. Gleichwohl war die Fortsetzung der Versammlung rechtswidrig, so daß die in ihr gefaßten Beschlüsse ungültig sind. Denn die in der Versammlung zurückgebliebenen Wohnungseigentümer hatten den Auszug der übrigen Wohnungseigentümer dadurch veranlaßt, daß sie gegen deren erklärten Willen die Stimmen der „werdenden Wohnungseigentümer” mitgezählt hatten. Das aber war rechtswidrig. Denn dem „werdenden Wohnungseigentümer”, für den lediglich eine Vormerkung zur Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen ist, steht ein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung nicht zu (BGH NJW 1989, 1059 = MDR 1989, 435 = WE 1989, 48). Deren Stimmen durften daher nicht mitgezählt werden. Trotz des Einwandes der Beteiligten zu 11. bis 19. geschah dieses doch schon bei der Abstimmung über die Wahl des G. Sommer zum Versammlungsleiter. Den Beteiligten zu 11. bis 19. war damit klar, daß sich diese unrechtmäßige Stimmenauszählung bei allen übrigen Tagesordnungspunkten in gleicher Weise wiederholen und sie deshalb mit ungültigen Stimmen jedes Mal überstimmt werden würden. Diesem bei jeder Abstimmung drohenden und durch den Ablauf der weiteren Versammlung auch bestätigten rechtswidrigen Verhalten der Minderheit der Wohnungseigentümer mußten die Beteiligten zu 11. bis 19. sich nicht aussetzen. Sie durften die Versammlung deshalb mit der Folge verlassen, daß danach gültige Beschlüsse nicht mehr gefaßt werden konnten.
Entgegen der von den Re...