Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.01.1989; Aktenzeichen 191 T 163/86 (WEG))

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 23/86 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weiters Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 1989 – 191 T 163/86 (WEG) – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdeführer haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000,00 DM.

 

Gründe

In der Wohnungseigentumsanlage hat jeder Wohnungseigentümer, auch wenn er mehrere Wohnungen innehat, nur eine Stimme. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 1986 sind nach dem verkündeten und protokollierten Ergebnis 32 Beschlüsse gefaßt worden, und zwar jeweils mit zehn Ja- und neun Nein-Stimmen. Mit „Ja” haben auch die damals noch nicht im Grundbuch eingetragenen „werdenden” Wohnungseigentümer K., H. J. und W. gestimmt, deren Beteiligung zugelassen wurde, obwohl die Verkäuferin noch wegen ihrer weiteren Wohnungen ein eigenes Stimmrecht beanspruchte und ausübte.

Auf die fristgerechte Anfechtung hat das Amtsgericht mit seinem Beschluß vom 19. August 1986 sämtliche Beschlüsse für ungültig erklärt. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom. 11. Januar 1989 die sofortigen Beschwerden den Beteiligten zu 1. und 2. und der B. W. G. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. Sie rügen das Verfahren und tragen dazu vor:

Am 28. November 1980 habe eine weitere Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden. Diese habe mit mehreren Beschlüssen die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 1986 gefaßten Beschlüsse bestätigt. Die Beschlüsse vom 28. November 1986 seien bestandskräftig; denn die zu dem Verfahren 70 II 85/86 (WEG) AG Tiergarten gestellten Anfechtungsanträge hätten die dortigen Antragsteller wieder zurückgenommen. Die bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 28. November 1986 hätten den „Formfehler”, daß am 26. Mai 1986 „werdende” Wohnungseigentümer mitgestimmt haben, vermieden, dann die „werdenden” Wohnungseigentümer seien inzwischen im Grundbuch eingetragen gewesen. Das Landgericht habe es versäumt, diesen Sachverhalt aufzuklären und dahin zu würdigen, daß damit auch die hier angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 26. Mai 1986 wirksam geworden seien.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

Der von den Rechtsbeschwerdeführern behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Landgericht war nach § 12 FGG nicht verpflichtet, die Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. November 1986 aufzuklären. Auf die Wirksamkeit dieser Beschlüsse kommt es hier nicht an, weil sie jedenfalls die zu Unrecht als angenommen verkündeten Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 26. Mai 1986 nicht mit rückwirkender Kraft schaffen konnten.

Das Landgericht hat im Ergebnis frei von Rechtsfehlern entschieden, daß in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. Mai 1986 wirksame Beschlüsse nicht gefaßt worden sind, weil das verkündete und protokollierte Ergebnis auf der fehlerhaften Berücksichtigung der „werdenden” Wohnungseigentumer K., H. und Wi. beruhte. Diese hoch nicht als Wohnungseigentümer, im Gundbuch eingetragenen Käufer hatten noch kein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung (BGHZ 106, 113 ff, 117 = NJW 1000, 1087) und die Verkäuferin konnte ihnen hier auch nicht durch Vollmacht eine solche Beteiligung ermöglichen. Damit sind Beschlüsse hier tatsächlich nicht zustande gekommmen. Ober alle 32 Beschlußvorlagen haben, weil Stimmen der drei „werdenden” Wohnungseigentümer nicht abgegeben werden konnten, nur sieben Wohnungseigentümer mit „Ja”, neun Wohnungseigentümer dagegen mit „Nein” gestimmt. Für die Beschlußvorlagen hat sich also in keinem Fall eine Mehrheit ergeben. Es handelt sich in allen 32 Fällen deshalb um sogenannte „Nichtbeschlüsse”, die schlechthin keine Wirkung entfalten. Der hier in Rede stehende Sachantrag der Antragsteller ist demgemäß nicht als Anfechtungsantrag anzusehen, sondern auf die Feststellung des Nichtzustandekommens von fehlerhaft verkündeten und protokollierten Beschlüssen gerichtet. Ob für einen solchen Feststellungsantrag der sich gegen das vom Versammlungsleiter verkündete Ergebnis wendet, gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 4 WEG die Monatsfrist eingehalten werden muß, um die Nichtigkeit gerichtlich geltend zu machen, kann hier offen bleiben; denn die Antragsteller haben den Sachantrag innerhalb von einem Monat nach der Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung bei Gericht eingereicht.

Entgegen der von den Rechtsbeschwerdeführern vertretenen Ansicht konnten die hier zu unrecht festgestellten und protokollierten Beschlüsse nicht dadurch mit rückwirkender Kraft „geheilt” werden, daß sie gemäß dem Vortrag der Besch...

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