Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist befugt, Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einzulegen, durch die der Wohnungseigentümerbeschluß über seine Entlastung für ungültig erklärt wird.
2. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf auch als Vertreter von Wohnungseigentümern nicht an der Abstimmung über seine Entlastung mitwirken.
Normenkette
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 5; FGG § 27
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 98/84 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 166/85 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 4. September 1907 – 191 T 166/85 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.
Gründe
Der Antragsteller hatte in der 1. Instanz die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. April 1984 zu TOP 2 Nr. 2 und 9 Nr. 2 gefaßten Beschlüsse angefochten. Das Landgericht hat rechtskräftig über den Anfechtungsantrag entschieden, soweit es den zu TOP 9 Nr. 2 gefaßten Beschluß betrifft. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist daher nur noch der zu TOP 2 Nr. 2 gefaßte Wohnungseigentümerbeschluß. Hierzu hat das Landgericht festgestellt:
Die Rechtsbeschwerdeführerin, die ehemalige Verwalterin, hat in der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. April 1984 zu TOP 2 Nr. 2 über ihre Entlastung und die Genehmigung der Verwaltungsabrechnung 1983 als Vertreterin der Eigentümer von 37 Wohnungen mit „ja” gestimmt. Nach der Teilungserklärung gibt jede Wohnung eine Stimme. Im Protokoll ist als Abstimmungsergebnis vermerkt: Ja-Stimmen: 41; Nein-Stimmen: 40; Stimmenthaltungen: 0.
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1985 den Anfechtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verwalterin habe zwar nicht mitstimmen dürfen. Gleichwohl sei aber mit Mehrheit die Jahresabrechnung 1983 genehmigt und der Verwalterin Entlastung erteilt worden, weil der Antragsteller seine Stimmenmehrheit rechtsmißbräuchlich ausgenutzt habe. – Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 4. September 1907 festgestellt, daß zu TOP 2 Nr. 2 ein Mehrheitsbeschluß nicht zustande gekommen ist, weil die Rechtsbeschwerdeführerin als Vertreterin der Wohnungseigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG von der Stimmabgabe ausgeschlossen war. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der ehemaligen Verwalterin. Sie beantragt, den Beschluß des Landgerichts insoweit aufzuheben, als dadurch der zu TOP 2 Nr. 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 2. April 1984 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt worden ist, und den Anfechtungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
I. Die von der ehemaligen Verwalterin eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist befugt, das Rechtsmittel einzulegen. Denn sie ist durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beschwert.
Ein Beteiligter, der geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein, ist befugt, die Rechtsbeschwerde einzulegen. Dieser Fall liegt hier vor. Die umstrittene Rechtsfrage, ob dem Verwalter einer Wohnungseigentümeranlage ein Anspruch auf Entlastung zusteht (bejahend: Weitnauer, WEG 6. Aufl., Rdnr. 17; Augustin in RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 31 je zu § 28 WEG; verneinend: OLG Düsseldorf DWE 1981, 25), kann hier offen bleiben. Denn auf sie kommt es zur Entscheidung der Frage, ob die Beteiligte zu 1 befugt ist, die Rechtsbeschwerde einzulegen, nicht an. Im vorliegenden Fall nämlich kann die Beteiligte zu 1 durch die angefochtene Entscheidung selbst dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn man mit dem OLG Düsseldorf einen Anspruch des Verwalters auf die Entlastung verneinen würde. In der Wohnungseigentümerversammlung ist zu TOP 2 Nr. 2 ein Beschluß protokolliert worden, durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltungsabrechnung 1933 genehmigt und der Rechtsbeschwerdeführerin Entlastung erteilt hat. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat dadurch – auch ohne einen Anspruch auf Entlastung – eine Rechtsposition erlangt. Denn die Entlastung des Verwalters enthält ein negatives Schuldanerkenntnis dergestalt, daß Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit ausgeschlossen sind, als sie Geschäftsvorgänge betreffen, die aus der Abrechnung erkannt worden sind oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren. Der Wohnungseigentümerverwalte ist außerdem nach der ihm erteilten Entlastung in aller Regel nicht mehr verpflichtet, Auskunft über die von ihm geführten Geschäfte zu erteilen (OLG Düsseldorf a.a.O.; BayObLGZ 1975, 161, 165; Rpfleger 1980, 192; Weitnauer und Augustin a.a.O.). In diese Rechtsposition ist durch die angefochtene E...