Leitsatz (amtlich)
1. Die Eintragung des Erlöschens der Firma nach § 74 Abs. 1 GmbHG setzt grundsätzlich die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft nach § 65 Abs. 1 GmbHG und den Ablauf des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG voraus. Eine unmittelbare Eintragung der Auflösung und des Erlöschens kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ausreichend sicher feststeht, dass keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
2. Läuft ein Besteuerungsverfahren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Liquidation noch nicht beendet ist. Auf die Frage, ob die Gesellschaft eine festzusetzende Steuerschuld wird begleichen können, kommt es nicht an.
Normenkette
GmbHG § 65 Abs. 1-2, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 150770 B) |
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 wird auf S. 5 letzter Satz dahin berichtigt, dass es richtig heißt: § 70 Abs. 2 FamFG.
Die Gegenvorstellung der Beteiligten vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 ist gemäß § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Hinweis des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2019, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt, weil es an den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 FamFG fehlt, beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler und ist aus diesem Grund nach § 42 Abs. 1 FamFG, wie im Tenor geschehen, zu berichtigen. Denn § 74 Abs. 2 FamFG legt fest, dass eine Rechtsbeschwerde auch dann zurückzuweisen ist, wenn sich zwar eine Rechtsverletzung der angefochtenen Entscheidung ergibt, sich diese aber aus anderen Gründen als richtig darstellt, während § 70 Abs. 2 FamFG statuiert, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist. Dann aber ergibt sich, dass der Senat nicht auf § 74 Abs. 2 FamFG Bezug genommen hat, sondern auf § 70 Abs. 2 FamFG.
II. Es kann offenbleiben, ob die Gegenvorstellungen der Beteiligten vom 13. August 2019 und 26. August 2019, die nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 22. Juli 2019, wie sie in § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgesehen wäre (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., Anhang zu § 58 Rdn. 51), eingegangen sind, zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Abänderung des formell rechtskräftigen Beschlusses in Betracht käme. Denn eine Abänderung scheidet aus, weil der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens in gleicher Weise entscheiden würde.
Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten geben allerdings zu folgenden Hinweisen Anlass:
Der Senat hat entgegen der Ansicht, die in dem mit dem Schreiben vom 26. August 2019 eingereichten Entwurf einer Anmerkung zu dem Beschluss vom 22. Juli 2019 vertreten wird, die Anmeldung auf Eintragung der Auflösung der Gesellschaft verbunden mit der Eintragung des Erlöschens der Firma nach § 74 GmbHG nicht wegen des fehlenden Ablaufs der Sperrfrist nach § 73 Abs. 1 GmbHG zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte, weil entgegen der Auffassung der Beteiligten die Liquidation nicht abgeschlossen ist.
Soweit die Beteiligte die Auffassung vertreten will, ein offenes Besteuerungsverfahren stünde generell der Eintragung nach § 74 GmbHG nicht entgegen, trifft dies nicht zu (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2015, 27 W 50/15, juris; Beschluss vom 1. Juli 2015, I-27 W 71/15, juris). Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Beteiligten herangezogenen Entscheidungen. In der in Bezug genommenen Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 20. Mai 2015, 6 W 506/14, juris) hatte der Senat - anders als hier - die Feststellung getroffen, dass die Gesellschaft über kein Vermögen mehr verfügt. Aus den gleichen Erwägungen heraus hatte das OLG Köln (Beschluss vom 5. November 2004, 2 Wx 33/04, juris) den Ablauf des Sperrjahres für die Eintragung nach § 74 GmbHG nicht für erforderlich gehalten. Soweit der Senat dort für die Feststellung der Vermögenslosigkeit die Versicherung des Liquidators für ausreichend erachtet hatte, fehlte es an Anhaltspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung rechtfertigen konnten. Dies ist hier angesichts der Mitteilung des Finanzamtes Bonn-Außenstadt über die Weiterführung eines Besteuerungsverfahrens anders. Dabei obliegt es weder dem Gläubiger noch dem Registergericht, die behauptete Vermögenslosigkeit zu widerlegen. Es ist vielmehr Aufgabe der Beteiligten, die behaupteten Eintragungsvoraussetzungen aufzuzeigen. Entsprechend hat das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 1. Februar 2017, I-3 Wx 300/16, juris) das fehlende Einverständnis der Finanzverwaltung für unbeachtlich gehalten, weil wegen der bevorstehenden Steuerfestsetzung durch die Beteiligte vorsorglich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden war.
Soweit in dem eingereichten Entwurf einer Anmerkung weiter die Auffassung vertreten wird, die Finanzämter verzichteten in vergleichbaren Fällen regelmäßig au...