Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesondert berechenbaren Verkehrsanwaltskosten auch bei Beauftragung einer internationalen überörtlichen Anwaltssozietät
Leitsatz (amtlich)
Auch im Falle der Beauftragung einer internationalen überörtlichen Anwaltssozietät mit Kanzleisitzen im Bereich des ausländischen Sitzes der Partei und am Ort des Prozessgerichts sind Verkehrsanwaltskosten neben den nach § 31 BRAGO entstandenen Kosten grundsätzlich nicht festsetzbar (Ergänzung zu Senat, u.a. in KG-Report Berlin 1995, 117).
Normenkette
BRAGO § 52; EGBGB Art. 28; ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 718/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten zurückgewiesen
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 400.00 bis 500,00 DM.
Gründe
Die Streithelferin de Beklagten ist in Prag/Tschechien geschäftsansässig. Sie beauftragte mit ihrer Vertretung vor dem Landgericht Berlin eine überörtliche Anwaltssozietät mit Kanzleisitzen u.a. in Prag und in Berlin. Sie hat gegen die kostenpflichtige Klägerin die Festsetzung von Verkehrsanwaltskosten neben den nach § 31 BRAGO entstandenen und festgesetzten Anwaltsgebühren beantragt, weil sie den Prager Anwälten ein gesondertes Verkehrsmandat erteilt gehabt habe und die Einschaltung von Verkehrsanwälten auch notwendig gewesen sei. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen, weil alle beauftragten Anwälte einer überörtlichen Sozietät angehörten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, die Besonderheiten der Beauftragung einer internationalen überörtlichen Sozietät geltend macht.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG n. F. in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die zuletzt mit umgerechnet 499,50 DM als Verkehrsanwaltskosten geltend gemachten Kosten des Prager Anwalts Dr. Piltz nicht neben den mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 1998 bereits titulierten, gemäß § 31 BRAGO berechneten Kosten festsetzbar sind.
Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlass besteht, sind im Falle der Beauftragung einer überörtlichen Sozietät mit Kanzleisitzen im Bereich des Sitzes der Partei und am Ort des Prozeßgencht grundsätzlich weder Mahnanwaltskosten (§ 43 BRAGO) noch Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) neben den Kosten der Prozeßbevollmächtigten (§ 31 BRAGO) festsetzbar (Senat KG-Report Berlin 1995, 117; zur grundsätzlich als einheitlich aufzufassenden Mandatserteilung bei Beauftragung einer überörtlichen Sozietät vgl. auch Senat KG-Report Berlin 1993, 14). Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, es entspreche der Verkehrsanschauung, dass ein Mitglied einer Anwaltssozietät namens der Sozietät handelt, wenn er ein ihm angetragenes Mandat annimmt, also nicht nur sich verpflichtet, sondern alle Sozietätsmitglieder, was auch für die überörtliche Sozietät gilt; denn der Rechtssuchende, der eine (auch überörtliche) Sozietät beauftragt, will sich in der Regel gerade die Vorteile zunutze machen, die ihm aus der gemeinschaftlichen Berufsausübung verschiedener Rechtsanwälte erwachsen (Senat KG-Report Berlin 1995, 117/118; ebenso z.B. OLG München JurBüro 1995, 250 und OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 31).
Hier ist nach den Umständen davon auszugehen, dass es sich bei der für die Streithelferin auftretenden Anwaltsgemeinschaft um eine überörtliche Sozietät mit Kanzleisitzen u.a. in Berlin und Prag handelt. Denn die Anwaltsgemeinschaft bezeichnet sich in den verwendeten Briefköpfen der Schriftsätze ausdrücklich als Zusammenschluß der Soziäten A., F. und S. G. V. Q. M., was auf eine enge rechtliche Verbundenheit im Sinne einer überörtlichen Sozietät hindeutet. Die schlagwortartige namentliche Hervorhebung lediglich einiger Sozietätsanwälte in dem Hinweis auf den Zusammenschluß steht der nach den Umständen gebotenen Annahme nicht entgegen, zum Zusammenschluß und damit zur überörtlichen Sozietät gehörten alle sodann im Briefkopf der Schriftsätze aufgeführten Kanzleien und Rechtsanwälte einschließlich derjenigen mit Kanzleisitz in Prag.
Der Senat teilt nicht die zur Begründung der sofortigen Beschwerde vorgebrachte Ansicht der Streithelferin, es komme für die Beurteilung der Entstehung und Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten im Falle der Beauftragung einer überörtlichen Sozietät auf die tatsächlichen Funktionen und Aufgabenteilungen der Sozien an. Vielmehr entsteht der anwaltliche Gebührenanspruch einheitlich und ist die Entstehung von Verkehrsanwaltskosten begrifflich ausgeschlossen (Senat KG-Report Berlin 1995, 117/118).
Entgegen der Ansicht der Streithelferin gilt dies grundsätzlich auch im Falle der Beauftragung internationaler überörtlicher Sozietäten (vgl. auch Gerold/Schmidt von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rdn. 3 a). Dabei kann die Rechtslage nach tschechischem Recht dahinstehen. Auch wenn sich das Mandat nach tschechischem Recht zunächst nur auf die Prager Anwälte erstreckte, ist jedenfalls die Erstreckung auf die weiteren d...