Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswert eines zeitnah zum Unfall erstellten ärztlichen Attest

 

Normenkette

ZPO §§ 286, 522 Abs. 2; BGB § 1006

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 730/05)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungskläger erhalten gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Dem Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO steht es nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht anhand der festgestellten Tatsachen nach eigener rechtlicher Würdigung die Überzeugung gewinnt, dass der Rechtsstreit in erster Instanz im Ergebnis zutreffend entschieden wurde (vgl. KG, Beschl. v. 29.11.2007 - 12 U 20/07, VersR 2008, 658 m.w.N.) und die Begründung des Erstgerichts ergänzt oder auswechselt (vgl. KG, Beschl. v. 3.12.2007 - 12 U 191/07, OLGReport 2008, 372, 373 m.w.N.).

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Denn das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Keinem der Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Unfall ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflVersG zu.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Auffassung des LG zu folgen ist, dass der Fall eines provozierten bzw. gestellten Unfalls vorläge, in welchem der Anspruchsberechtigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hätte.

Denn auch ohne eine derartige Argumentation können keine Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten festgestellt werden.

1. Ansprüche des Klägers zu 1)

a) Das LG hat auf S. 10, 11 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, der Kläger zu 1) habe nicht bewiesen, dass er im Unfallzeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs war und damit berechtigt ist, von den Beklagten Ersatz für den Sachschaden am Fahrzeug zu verlangen.

Der Kläger zu 1) hat auf S. 2 der Klageschrift vorgetragen, Eigentümer und Halter des Pkw Mercedes Benz C 200 CDI, B-CX 7596, erstzugelassen 16.4.1999 im Unfallzeitpunkt (5.10.2005) gewesen zu sein (und wiederholt dies auf S. 2 der Berufungsbegründung). Diese Behauptung haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung unter Hinweis auf das abweichende vorprozessuale Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Kläger (sowie erneut in ihrer Berufungserwiderung) bestritten. Dabei haben sie erstinstanzlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit vorprozessualem Anspruchschreiben vom 12.10.2005 behauptet hatte, der Kläger zu 2) sei Halter und Fahrzeugführer des Pkw Mercedes am 5.10.2005 gewesen, so dass er Erstattung der Fahrzeugschäden an diesen begehre.

Hierzu haben sich die Kläger weder erstinstanzlich, noch mit der Berufungsschrift erklärt.

Weiterhin haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger eine "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges/Anhängers" vom 10.6.2002 vorgelegt haben, welche als Besteller den Kläger zu 2) aufführt und nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten auch von diesem unterzeichnet worden ist.

Die Kläger haben ohne Stellungnahme dazu mit Schriftsatz vom 21.3.2006 behauptet, der Kläger zu 1) habe das Fahrzeug am 10.6.2002 bei G. K. in Nürnberg gekauft und übereignet bekommen.

Diese Behauptung hat der Kläger zu 1), wie das LG richtig ausgeführt hat (UA 10, 11), durch die Vernehmung des Zeugen K. nicht beweisen können. Der Zeuge konnte nicht nur nicht angeben, ob der Kläger zu 1) das Fahrzeug erworben hatte. Er führte vielmehr nach Vorlage der von den Klägern eingereichten "verbindlichen Bestellung" aus, dass es sein könne, dass der Wagen seinerzeit von einem Cousin in Nürnberg erworben worden sei oder es sich auch um einen Bekannten gehandelt habe. Ob einer der Kläger damit gemeint sein könne, führte der Zeuge nicht aus. Er gab vielmehr an, dass die "verbindliche Bestellung", bei der es sich sogar um den Kaufvertrag gehandelt haben solle, nicht von ihm, sondern von seinem Schwager ausgefüllt worden sei.

Ein Eigentumserwerbs eines der Kläger, den diese auch nicht durch entsprechende Urkunden haben belegen können, ist damit nicht nachgewiesen.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief oder eine Auskunft der Zulassungsstelle über den Halter im Unfallzeitpunkt die entscheidende Frage des Eigentümers im Unfallzeitpunkt nicht klären würde. Denn das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. auch § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F.; jetzt: § 12 Abs. 6 Satz 1 FZV), der als verwaltun...

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