Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestreiten des behaupteten Eigentums am unfallbeteiligten Kfz mit Nichtwissen

 

Leitsatz (amtlich)

Unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO darf der Beklagte jede ihm nicht bekannte klägerische Behauptung mit Nichtwissen bestreiten, ohne sich des Vorwurfs des "Bestreitens ins Blaue hinein" auszusetzen; dies gilt auch für das behauptete Eigentum am unfallbeteiligten Kfz oder die Behauptung, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt Besitzer des Kfz gewesen.

Das Eigentum an einem Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F.).

 

Normenkette

ZPO § 138 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 525/05)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Die Beklagten waren gem. § 138 Abs. 4 ZPO berechtigt, die Eigentümerstellung des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten, da der behauptete Eigentumserwerb durch den Kläger weder eine eigene Handlung der Beklagten war noch Gegenstand deren eigener Wahrnehmung. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es im Regelungsbereich der vorgenannten Vorschrift kein "Bestreiten ins Blaue hinein". Vielmehr darf jede Partei ihr nicht bekannte Tatsachen auch dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit ersichtlich sind.

2. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung hat er für das von ihm behauptete Eigentum an dem Kfz keinen Beweis angetreten. Zu Recht geht das LG davon aus, dass sich das Eigentum an einem Kfz nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief ergibt (vgl. nur § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO a.F.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (KG, 12 U 51/07 - Beschluss vom 12.4.2007; 12 U 25/07 - Beschluss vom 16.4.2007-).

3. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt dessen Eigentum auch nicht aus der Vermutung des § 1006 BGB. Die Beklagte zu 2) hat gem. § 138 Abs. 4 ZPO berechtigter Weise bestritten, dass der Kläger zum behaupteten Unfallzeitpunkt Fahrer des BMW gewesen ist. Auch für diese Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Das LG weist zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger vorgetragene Anregung einer Anhörung des Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO keinen zulässigen Beweisantritt darstellt. Auch das Schriftliche Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1) vermag weder das Eigentum noch den Besitz des Klägers an dem BMW zu belegen.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2025146

NZV 2009, 292

VRS 2008, 416

OLGR-Ost 2008, 818

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