Normenkette
GVG § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 3
Tenor
Die Beschwerde des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten Dr. ... gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 - 7 O 90/16 - wird, soweit das Landgericht ihr nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer bei einem Beschwerdewert von 5.000 EUR zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. ..., wenden sich mit ihrer am 6. Juli 2017 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 22. Juni 2017 verkündeten Beschluss des Landgericht Berlin, soweit darin den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen zur Pflicht gemacht worden ist, die im Rahmen des nicht-öffentlichen Teils der mündlichen Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangt sind und die dem Steuergeheimnis unterliegende Belange der Treuhänder R... K... und S... R..., insbesondere Erkenntnisse aus Steuerbescheiden, betreffen.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Beschluss bestimme den Gegenstand der Geheimhaltungspflicht nicht ausreichend konkret und erfasse zudem inhaltlich Umstände, die keine Geheimnisse im Sinn des § 172 Nr. 2 GVG seien.
Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide des Treuhänders K... für die Jahre 2007 - 2013 handele es sich zudem um Tatsachen, die bereits Gegenstand in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines anderen Verfahrens gewesen und damit öffentlich bekannt geworden seien.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat das Landgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es den Beschluss vom 21. Juni 2017 wie folgt konkretisiert hat:
"Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, soweit sich die Verhandlung auf Erörterung der Rechnungen der Treuhänder R... K... und S... R... für ihre Tätigkeit als Treuhänder im Auftrag der Beklagten und auf Steuerbescheide der Treuhänder bezieht.
Den während des nicht-öffentlichen Teils der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen wird die Geheimhaltung von Tatsachen, die durch die Verhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu ihrer Kenntnis gelangen, zur Pflicht gemacht, soweit sie die Rechnungen der Treuhänder für ihre Tätigkeit als Treuhänder im Auftrag der Beklagten und die Steuerbescheide der Treuhänder betreffen."
Im Übrigen hat das Landgericht die Sache dem Senat zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff ZPO i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG zulässig, hat aber, soweit ihr das Landgericht nicht abgeholfen hat, in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend weisen die Beschwerdeführer allerdings darauf hin, dass § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG der Umsetzung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach §§ 173 Abs. 1,172 GVG dient und dass deshalb die Geheimhaltungspflicht nicht weiter reichen darf als dieser Ausschluss.
Dennoch kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertreten, die Geheimhaltungspflicht könne sich deshalb vorliegend nur auf die mit BLD 30 und BLD 31 bezeichneten Anlagen beziehen, weil die anderen von der Beklagten als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Anlagen nicht aus entsprechenden Steuerverfahren stammen würden. Denn das Landgericht hatte die Öffentlichkeit nicht nur wegen bestimmter, von der Beklagten eingereichter Anlagen ausgeschlossen, sondern "soweit sich die Verhandlung auf Umstände bezieht, die das Steuergeheimnis der Treuhänder R... K... und S... R... betrifft.". Dieser weit gefasste Ausschluss der Öffentlichkeit ist schon im Hinblick darauf, dass der Ausschluss gemäß § 172 Nr. 2 GVG regelmäßig im Vorgriff auf die mündliche Verhandlung erfolgt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht im Einzelnen absehbar ist, welche Umstände mit möglichem Bezug zum Steuergeheimnis zur Sprache kommen werden, nicht zu beanstanden.
Jedenfalls nachdem das Landgericht im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung vom 25. Oktober 2017 den Umfang der Geheimhaltungspflicht dahingehend konkretisiert hat, dass sie sich auf die Rechnungen der Treuhänder für die Tätigkeit im Auftrag der Beklagten sowie auf deren Steuerbescheide bezieht, ist auch die Geheimhaltungsanordnung inhaltlich nicht mehr zu beanstanden. Denn damit sind die Umstände, auf die sich die Anordnung bezieht, für alle Beteiligten eindeutig bestimmbar. Dass die Steuerbescheide der Treuhänder im Grundsatz der Geheimhaltung im Sinne des § 174 Absatz 3 GVG unterliegen, stellen die Beschwerdeführer auch nicht in Abrede. Der Senat folgt dem Landgericht jedoch auch dahingehend, dass neben den Steuerbescheiden auch die Rechnungen, die die Treuhänder für ihre Tätigkeit im Auftrag der Beklagten gestellt haben, dem Steuergeheimnis unterliegen und eine Geheimhaltungsanordnung gemäß § 174 Abs. 3 GVG rechtfertigen.
Der Begriff des Steuergeheimnisses im Sinne des § 172 Nr. 2 GVG wird...