Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.09.2021; Aktenzeichen 23 O 439/13) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021, Az. 23 O 439/13, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt den Streitwert für die Berufungsinstanz auf EUR 511.291,88 festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger begehrt mit der Berufung von der beklagten Versicherungsgesellschaft weiterhin eine Deckungszusage aus einem zwischen den Parteien bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.
Ausweislich eines Nachtrages vom 3. Juli 2000 zur Versicherungsnummer 3 ... bestand zwischen den Parteien seit dem 1. August 1999 eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Kläger, von Beruf Architekt, ist darin unter seiner Anschrift in der P in 1 als Versicherungsnehmer geführt, unter der Überschrift "Berufs-Haftpflicht" ist ein "Architekturbüro" aufgeführt.
Mit Schreiben vom 17. April 2008 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er mit Anwaltsschreiben vom 14. April 2008 auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der S in Berlin in Anspruch genommen werde. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, dem Kläger am 15. Mai 2009 zugegangen, lehnte die Beklagte den Versicherungsschutz ab, da der Kläger im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben nicht selbst, sondern als Partner eines anderen Architekturbüros tätig gewesen sei, welches eine separate Versicherung unterhalte. Zwischen den Parteien wurden in der Folge der Leistungsablehnung weitere Schreiben gewechselt, bis die Beklagte unter dem 2. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 13. Mai 2009 die Deckung ablehnte.
Unter dem 18. November 2013 erhob der Kläger sodann die verfahrensgegenständliche Klage beim Landgericht Berlin, die der Beklagten unter dem 27. Januar 2014 zugestellt worden ist. Der Kläger beantragte damit zunächst sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz wegen der gegen ihn gerichteten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben S in Berlin zu gewähren. Nachdem am Schluss der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2014 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13. Februar 2015 anberaumt worden ist, hat das Landgericht auf Antrag des Klägers vom 12. Januar 2015, mit Einverständnis der Beklagten, mit Beschluss vom 30. Januar 2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Unter dem 28. April 2015 und dem 31. März 2020 schrieb der Klägervertreter den Beklagtenvertreter an. Mit Schreiben vom 30. April 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab und erhob die Einrede der Verjährung. Am 28. Oktober 2020 beantragte der Kläger sodann die Fortsetzung des Rechtsstreits. Nachdem der Kläger einen Vergleich mit der Bauherrin des Bauvorhabens S wegen der gegen ihn gerichteten Ansprüche geschlossen hatte, beantragte der Kläger nunmehr ihm Versicherungsschutz nach Maßgabe des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages, ferner auch im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 29. März/1. April 2021 zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere dargelegt, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien, nachdem die Beklagte sich hierauf berufen habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 3. September 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin mit am 1. Oktober 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit am 29. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 3. Januar 2022 verlängert worden war. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, dass die Verjährung aufgrund schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt gewesen sei und es der Beklagten überdies nach Treu und Glauben versagt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Versicherungsschutz nach Maßgabe des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages, ferner auch im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 29. März/1. April 2021 (Anlage K62) zu gewähren.
Die Beklagte beantrag...