Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätze zur Zulässigkeit des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Ein privat in Auftrag gegebenes baubetriebswirtschaftliches Gutachten über die Beurteilung der vom Auftragnehmer geltend gemachten Behinderungen ist nicht geeignet, den geltend gemachten Mehrkostenanspruch schlüssig darzulegen, wenn es keine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Behinderungen und der darauf beruhenden Mehrkosten enthält.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 28 O 156/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.4.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin - 28 O 156/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 923.035,63 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zunächst auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.

Der Senat sieht auch nach erneuter eingehender und umfassender Beratung unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 23.1.2009 keinen Anlass davon abzuweichen.

1. Nach § 522 Abs. 2 ZPO weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Wie sich aus dieser Vorschrift klar und deutlich ergibt, hat der Senat die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurückzuweisen, wenn er davon überzeugt ist, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet keinen Ermessensspielraum. Es besteht lediglich ein Beurteilungsspielraum für die Frage, ob die Voraussetzungen für das Beschlussverfahren vorliegen. Das Berufungsgericht muss von dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen, wenn es nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage einstimmig der Ansicht ist, dass die Tatbestandsmerkmale dieser Norm im konkreten Fall erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des KG; vgl. KGReport Berlin 2005, 109). Dabei genügt es im Rahmen des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat. Auf die Qualität der Berufungsbegründung kommt es nicht an. Das Rechtsmittel muss daher auch nicht offensichtlich unbegründet sein; es reicht aus, wenn das erkennende Gericht einstimmig der Ansicht ist, dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist und die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 522 Abs. 2 ZPO keineswegs eine Ausnahmevorschrift, die nur bei Extremfällen zum Tragen kommt. Für die Durchführung des Beschlussverfahrens ist auch der Streitwert nicht maßgebend; anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen müssen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht und damit in Kauf genommen, dass die wirtschaftliche Bedeutung, die der Rechtsstreit für die Parteien im Einzelfall haben könnte, keine entscheidungserhebliche Rolle für die Verfahrensart spielt.

Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gewährleistet grundsätzlich, dass das rechtliche Gehör zu den die Berufungszurückweisung tragenden Gründen von vornherein umfassend gewahrt ist (OLGReport Koblenz 2005, 680). Die demnach nicht zuletzt auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung abstellenden Erwägungen des Gesetzgebers sind sowohl mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG als auch mit Art. 6 EMRK vereinbar, weil keine dieser Bestimmungen einen zwingenden Anspruch auf mündliche Verhandlung begründet (BVerfG NJW 2003, 281; OLG Düsseldorf NJW 2005, 833; OLG Celle NJW 2002, 2800; OLG Koblenz NJW 2003, 2100 [2101]; OLG Frankfurt NJW 2004, 165 [167]; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 2093 [2095]; BVerfG NJW 1990; 3102).

Die berufungsführende Partei erhält mit dem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO grundsätzlich einen Hinweis auf die - vorläufige - Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Senat, der in aller Regel weitaus umfassender ist als rechtliche Hinweise sonst in der Regel sein können. Dadurch wird ihr umfassend rechtliches Gehör gewährt. Wenn die gesetzte Frist im Einzelfall nicht ausreicht und der Berufungsführer dies dem Senat mitteilt und begründet, wird die gesetzte Frist auch regelmäßig angemessen verlängert. Wenn die Erwiderung auf den Hinweis dazu führt, dass auch nur ein Mitglied des Senats nicht mehr davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird vom Senat sofort ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Dass in einem derartigen Fall die mündliche Verhandlung für alle Beteiligten sehr gut vorbereitet ist und die Parteien a...

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