Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.07.2006; Aktenzeichen (502) P 11/68 Js 511/99 KLs (19/03)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.367,69 Euro.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Dezember 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Tragung der notwendigen Auslagen unter anderem der Nebenklägerinnen D. und P. verurteilt. Für die ersten Verhandlungstage sind der Nebenklägerin D. Rechtsanwältin C. und der Nebenklägerin P. Rechtsanwältin G. gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beigeordnet worden. Diese haben ihre Gebührenansprüche an Rechtsanwältin S. abgetreten, die die Festsetzung von insgesamt 1.819,10 EUR beantragt hat, wobei die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung bereits in Abzug gebracht worden ist. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat durch den angefochtenen Beschluss die von dem Verurteilten an die Vertreterinnen der Nebenklägerinnen in entsprechender Anwendung des § 126 ZPO zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 1.367,69 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete, zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.
Die Beanstandung des Verurteilten, die Kostenfestsetzung zugunsten der Rechtsanwältin S. sei nicht zulässig, geht fehl.
Gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gelten im Fall der Nebenklage bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Daher findet § 126 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung, nach dem die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt sind, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass § 126 ZPO dem beigeordneten Rechtsanwalt keine eigenen Erstattungsansprüche sondern lediglich ein Beitreibungsrecht im Wege der Prozessstandschaft gewähre (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 121 Rdn. 33, § 126 Rdn. 12). Überwiegend wird jedoch die Befugnis, die Vergütung bei dem unterlegenen Prozessgegner geltend zu machen, als ein eigener Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts behandelt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002; OLG Köln NJW-RR 2004, 439; KG, Beschluss vom 14. April 2004 - 1 W 44/04 -), der seine Vergütung gemäß den §§ 103 ff ZPO festsetzen lassen kann (vgl. KG a.a.O.). Für das Strafverfahren bedeutet das, dass der dem Nebenkläger beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung aufgrund der Kostengrundentscheidung aus eigenem Recht gemäß § 464 b StPO festsetzen lassen kann.
Daher bestehen gegen die Abtretung dieses Anspruchs ebenfalls keine Bedenken. Sie ist gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen und auch ohne Inhaltsänderung der Leistung im Sinne von § 399 BGB möglich. Da der Anspruch lediglich die ziffernmäßige Festsetzung der Höhe der entstandenen Auslagen betrifft, ist kein gewichtiger Grund zu erkennen, der gegen die Zulässigkeit der Abtretung sprechen könnte (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1974, 403).
Die Höhe der zugesprochenen Vergütung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Einwendungen dagegen werden im Übrigen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Beschluss:
Der Beschwerdewert beträgt 1.367,69 Euro.
Fundstellen
Haufe-Index 2567372 |
StRR 2007, 119 |