Leitsatz (amtlich)
Ein eingetragener Verein, dessen wesentlicher Vereinszweck in der "Bildung einer Religionsgesellschaft" zur Pflege und Förderung seiner religiösen Anliegen und Ziele, auch durch Betreiben von Gebetsstätten besteht, hat zur Finanzierung der Rechtsverteidigung gegen eine Klage seines Vermieters sein Vermögen einzusetzen.
Unterlässt er es, in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten Rücklagen zu bilden, muss sich so behandeln lassen, als sei Vermögen vorhanden; er kann sich nicht darauf berufen, in seiner Satzung sei derartiges nicht vorgesehen, sondern sein Vermögen sei nur für unmittelbare Vereinszwecke zu verwenden.
Er hat außerdem darzulegen, dass auch seine Mitglieder die Prozesskosten nicht aufbringen können (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 678/03) |
Tenor
Die undatierte, am 5.4.2006 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Beschlüsse vom 23.2.2006 und 23.3.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 9.1.2006 mit Beschluss vom 23.2.2006, zugestellt am 9.3.2006, zurückgewiesen.
Mit zwei als "Gegenvorstellungen" bezeichneten Eingaben vom 18.3.2006 zum Aktenzeichen 12 U 249/04, per Telefax eingegangen am 18.3.2006, 12.19 Uhr, und am 19.3.2006,
14.24 Uhr, hat sich der Beklagte gewandt gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung gegen die Berufung der Klägerin sowie zur Verfolgung einer eigenen Berufung.
Er hat die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Senat hat die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 23.3.2006 zurückgewiesen, auf welchen Bezug genommen wird.
Am 5.4.2006 ist ein an den 20. Zivilsenat gerichtetes Faxschreiben eingegangen mit dem Betreff "In Sachen M.M./.Z.K.", in welchem es heißt "wir bitten erneut über die PKH Anträge zu entscheiden" und dem eine "Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 1.1.2005 bis 31.12.2005" der T., G. und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 5.4.2006 beigefügt ist.
Da zu dem angegebenen Rubrum bei dem KG lediglich zu den Berufungsverfahren 12 U 182/04 (BGH XII ZA 11/06) und 12 U 249/04 PKH-Anträge des Beklagten gestellt worden sind, bezieht der Senat die Eingabe auch auf das hiesige Verfahren 12 U 249/04.
Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Eingabe als Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 23.2.2006 und 23.3.2006 aufzufassen.
II. Die Gegenvorstellung ist als außergesetzlicher formloser Rechtsbehelf zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rz. 862 ff. m.w.N.).
Die zulässige Gegenvorstellung des Beklagten führt nicht zur Änderung des Beschlusses vom 23.2.2006 oder 23.3.2006. Nichts anderes würde gelten, würde die am 5.4.2006 eingegangene Eingabe als neuer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verstanden.
1. Der Senat hat im Beschluss vom 23.2.2006 ausgeführt, der Beklagte habe nicht die für Prozesskostenhilfe für die eigene Berufung erforderliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels belegt. Für Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung gegen die Berufung der Klägerin habe er nicht - wie nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten - hinreichend dargelegt, dass er außerstande sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzubringen, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und dass er gemeinnützig sei; dies hat der Senat mit Beschluss vom 23.3.2006 bestätigt.
Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der am 5.4.2006 eingegangenen Eingabe fest.
a) Die wirtschaftliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, dass nämlich weder der Beklagte selbst noch die an ihr wirtschaftlich Beteiligten die Prozesskosten aufbringen können (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), kann nicht festgestellt werden.
Der Senat hatte den Beklagten mit Verfügung vom 18.1.2006 unter Fristsetzung von einem Monat u.a. aufgefordert, konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten des Berufungsverfahrens aufzubringen.
Der Beklagte hat zu seiner wirtschaftlichen Lage daraufhin mit Schreiben vom 14.2.2006 lediglich vorgetragen, der Verein sei im Hinblick auf die Spenden- und Mitgliedsreduzierungen und wegen des Falls des I.Y.T. in finanzielle Not geraten. Schon daraus ergab sich für die finanzielle Lage des Beklagten nichts Konkretes.
Auch die Vorlage einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung 2005 führt nicht zur Feststellung der wirtschaftlichen Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Steuerberater ausdrücklich darauf hinweisen, dass die aufgrund der Angaben des Beklagten erfolgte, die nicht geprüft wurden, und der Beklagte seine Zahlen auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht hat.
Denn schon die Zahlen der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung 2005 belegen erhebliche Einnahmen, die für die Prozesskosten verwendet werden können; auf die Zumutbarkeit des Ei...