Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziff. 11.1.3 und 11.3.1. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Speditions-Haftungsversicherung (AVB SH)
Normenkette
VVG § 6 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 105 O 80/06) |
Tenor
In Sachen ...weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da er der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Gründe
Der Klägerin steht kein Deckungsschutz aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Verkehrshaftungsversicherung wegen des Verlustes ihrer Ladung aufgrund des Diebstahls des am 19.8.2005 in einer Parktasche der R.-D.-S. in B. abgestellten Aufliegers mit den darauf befindlichen, für den Transport nach Großbritannien vorgesehenen Chassi-Teilen für Rover im Wert von 53.297,20 EUR und der sich daraus ergebenden Frachtführerhaftung gegenüber ihrem Auftraggeber und Herstellerin, der Firma F.A. GmbH in E., zu. Denn die Beklagte beruft sich zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziff. 11.1.3 und 11.3.1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Speditions-Haftungsversicherung (AVB SH).
Gemäß Ziff. 11.1.3. AVB SH obliegt es dem Versicherungsnehmer, vor Eintritt des Versicherungsfalls für die Sicherung beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, insb. auch zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen. Gegen diese Obliegenheit hat die Klägerin verstoßen, indem sie es unterließ, den Fahrer S., der den beladenen Auflieger am Freitagnachmittag abgekoppelt hat, um die Zugmaschine zu waschen, und mit der Zugmaschine nach Hause fuhr, um erst am Sonntagabend gegen 22.00 Uhr vor Fahrtantritt den Auflieger wieder anzuhängen, darin zu unterweisen, dass ein beladener Auflieger niemals ungesichert und unbewacht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden darf, erst recht nicht - wie hier - für einen Zeitraum von über zwei Tagen.
Die Klägerin behauptet zwar unter Benennung des Zeugen W.C., ihr Personal angewiesen zu haben, Fahrzeugzüge im öffentlichen Straßenland grundsätzlich nur verbunden, d.h. einen Auflieger niemals alleine, abzustellen. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist jedoch auch in der Berufungsbegründung ohne Substanz. Denn obwohl die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 7.12.2006 gerügt hat, dass es an einer inhaltlichen Beschreibung der angeblichen Dienstanweisung fehlt und die Klägerin schriftliche Anweisungen an ihre Fahrer nicht vorzuweisen vermag, und obwohl das LG im angefochtenen Urteil die Behauptung der Klägerin als nicht ausreichend substantiiert bezeichnet hat, trägt die Klägerin nicht vor, wer innerhalb ihres Betriebes wem in welcher Form Dienstanweisungen welchen Inhalts erteilte. Es ist demzufolge gem. § 138 Abs. 3 ZPO die Behauptung der Beklagten zugrunde zu legen, wonach es entsprechende Dienstanweisungen im Betrieb der Klägerin nicht gab. Dieses Vorbringen stimmt mit dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Fahrers S. vom 23.8.2005 (Teil des Anlagenkonvoluts K 4) überein, und ist gestützt auf die Behauptung der Beklagten, sowohl die Mitarbeiterin K. als auch der Geschäftsführer selbst hätten gegenüber Mitarbeitern der Beklagten bestätigt, dass es kein generelles "Absattelverbot" gegeben habe. Eine entsprechende Unterweisung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Fahrer S. nach dem Vorbringen der Klägerin die Anweisung gehabt habe, das beladene Fahrzeug zu waschen und bis zum Fahrtantritt am Sonntagabend vor seinem Haus abzustellen. Diese Anweisung impliziert zwar, dass der gesamte Sattelzug vor dem Haus abgestellt wird. Sie bezieht sich jedoch vornehmlich auf den Abstellort über das Wochenende und macht Anweisungen und Belehrungen über Sicherheitsvorkehrungen im Verlauf der Ausführung des Transportauftrages durch den Fahrer gerade nicht entbehrlich, da das Abstellen des gesamten Sattelzugs in einer Wohnstraße einer Einfamilienhausgegend ohne Reservierung eines Parkplatzes nicht generell gewährleistet ist, vielmehr ausreichenden und nicht durch andere Fahrzeuge belegten Parkraum auf der öffentlichen Straße vorausgesetzt hätte, und mit einer Anweisung zur Überwachung nicht verbunden war. Verhaltensanweisungen für den Fall, dass ein Waschen des gesamten Sattelzuges nicht möglich und vor dem Haus des Fahrers kein ausreichender Parkraum vorhanden sein sollte, hat sie ihm nicht an die Hand gegeben.
Da der Fahrer S. lediglich die Zugmaschine und nicht den Auflieger vor seinem Haus abgestellt hat, und dort nicht gesondert die Ladung aus dem Auflieger entwendet wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit der von ihr behaupteten Einzelanweisung im Übrigen ihrer Obliegenheit, für ...