Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 28.11.2011; Aktenzeichen (571) 83 Js 1025/08 Ns (188/10)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten, der seine Freisprechung erstrebt und sich zur Sache nicht eingelassen hat, hat das Landgericht Berlin durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Des Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Revision bereits mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg hat.
I. 1. Der Verurteilung des Angeklagten hat das Landgericht im Wesentlichen die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt:
a) Am 29. April 2008 eröffneten die gesondert Abgeurteilten S. und K. bei der Deutschen Kreditbank ein Konto, das sie für die Wertstellung fingierter Einzugsermächtigungen nutzen wollten. Zu diesem Zweck schloss S. mit dem kontoführenden Bankinstitut am 6. Mai und am 26. Juni 2008 schriftliche Vereinbarungen über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften und die Teilnahme am Online-Banking. Ab dem 20. August 2008 reichten er und "seine Mittäter" ca. 4.000 fingierte Lastschriften zu Gunsten des im April 2008 eröffneten Kontos ein und erzielten dadurch Gutschriften in Höhe von mehr als 15 Millionen Euro. Um den Nachweis des Zahlungsflusses zu erschweren, überwiesen sie 9,7 Millionen Euro in etwa 500 Teilbeträgen online zunächst auf andere Konten, sodann von dort aus unter anderem an den - zwischenzeitlich gesondert wegen Geldwäsche in drei Fällen verurteilten - Rechtsanwalt G. weiter, der eingeweiht war.
b) Rechtsanwalt G. vereinbarte mit dem Angeklagten, dass dieser ein Konto für eine Überweisung in Höhe von 40.000,-- Euro zur Verfügung stellen, von diesem Betrag 35.000,-- Euro an Rechtsanwalt G. weiterleiten und 5.000,-- Euro als Vergütung behalten sollte. Der Angeklagte teilte jenem die Daten eines bei der Berliner Volksbank geführten Kontos mit, deren Inhaberin die K GmbH (im Folgenden: K GmbH) war. Die alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto hatte der Angeklagte. Rechtsanwalt G. leitete die Kontodaten an K. weiter. Dieser überwies entsprechend der mit S. und G. getroffenen Absprache am 22. August 2008 online 40.000 Euro auf das Konto der K GmbH. Als fiktiven Verwendungszweck gab er eine erfundene Vertragsstrafe in einem Bauvorhaben an. In der Zeit vom 23. bis 28. August 2008 verfügte der Angeklagte durch 19 Verfügungen über einen Teilbetrag von 32.123,21 Euro, die er sich bar auszahlen ließ oder - an nicht festgestellte Empfänger - überwies. Zur subjektiven Tatseite hat die Kammer ausgeführt, dass der Angeklagte die Herkunft des überwiesenen Geldbetrags gekannt habe.
S. und K. sind rechtskräftig wegen Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1, 2 und (wohl zutreffend: in Verbindung mit § 263 Abs.) 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 {S. }, bzw. Nr. 2 {K. }, 25 Abs. 2 StGB verurteilt worden.
2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 19 Fällen gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4a, 53 StGB.
a) Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu einem - hier allein in Betracht kommenden - gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Computerbetrug als möglicher Vortat (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB) getroffen.
aa) Als Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB kommt nach dem Gesetzeswortlaut ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur dann in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden; die tatrichterliche Überzeugung eines allgemeinen deliktischen Ursprungs reicht nicht aus (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2011 - 2-39/10- = NStZ 2011, 523).
bb) Die Kammer hat schon nicht dargelegt, ob sie von einer banden- oder einer gewerbsmäßigen Begehungsweise der Vortäter K. und S. ausgegangen ist. Sie erwähnt lediglich § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB, der auf § 263 a StGB verweist und damit auch Nichtkatalogtaten erfasst. Auch die Feststellung des Landgerichts, dass es sich um "kriminell erlangte Gelder" handle, schließt - neben den in Rede stehenden Katalogtaten - eine nicht von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfasste Betrugstat ein. Tatsachen, aus denen der Senat auf ein banden- oder gewerbsmäßiges Handeln schließen könnte, fehlen. Die Feststellungen weisen lediglich - hinreichend konkret - die Täuschungshandlungen im automatisierten Lastschriftverfahren aus und münden in der Überzeugung der Kammer, dass der Geldbetrag von 40.000,-- Euro Teil des von S. u...