Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedingter Vorsatz bei Geldwäsche
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Angeklagter angesichts der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge illegaler Herkunft sind, begründen diese Feststellungen ein wesentliches Indiz dafür, dass der Angeklagte auch willentlich gehandelt hat.
Normenkette
StGB § 261 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 07.09.2018; Aktenzeichen (570) 241 Js 1015/16 Ns (30/18)) |
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. September 2018 werden verworfen.
2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die beiden Angeklagten am 16. Mai 2018 wegen (gemeinschaftlicher) Geldwäsche in elf Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt und die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 23.150,- Euro angeordnet. Die Tagessatzhöhe hat es betreffend den Angeklagten Dr. A. auf 60,- Euro und hinsichtlich der Angeklagten B. auf 70,- Euro festgesetzt.
Die hiergegen gerichteten Berufungen der beiden Angeklagten hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 7. September 2018 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte Dr. A. wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40,- Euro und die Angeklagte B. wegen Geldwäsche in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 25,- Euro verurteilt wurden. Die Kammer gewährte Zahlungserleichterungen und bewilligte ihnen monatliche Ratenzahlungen; betreffend den Angeklagten in Höhe von 200,- Euro und hinsichtlich der Angeklagten in Höhe von 125,- Euro.
Gegen dieses Urteil wenden sich die beiden Angeklagten mit ihren jeweiligen Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts rügen.
II.
Die zulässigen Rechtsmittel bleiben in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Geldwäsche in drei Fällen hat jeweils Bestand, weil sich dieser aus den Feststellungen ergibt, die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung durch die Strafkammer rechtlich zutreffend ist und die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen auch keine sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab.
a) Entgegen der Auffassung der Revisionen und der Generalstaatsanwaltschaft ist die den Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde liegende Beweiswürdigung sowie die Annahme jeweils (bedingt) vorsätzlichen Handelns rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 2 StR 140/17 -, juris). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Sicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182; NStZ-RR 2009, 210; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Die Beweise sind erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, berücksichtigt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Urteil muss sich nicht nur mit allen Umständen auseinandersetzen, die für oder gegen den Angeklagten sprechen, sondern es muss auch ersichtlich sein, dass der Tatrichter geprüft hat, ob alle Beweisanzeichen in einer Gesamtschau die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 2 StR 275/16 -, juris; Senat, Urteil vom 11. Januar 2010 - [2] 1 Ss 331/09 [30/09] -).
Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils. Sie weist keine Lücken auf und setzt sich anhand der gesamten Tatumstände ausführlich mit der hier streitigen Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz auseinander. Rechtlich nicht zu beanstanden kam die Kammer vorliegend zur der Überzeugung, die Angeklagten hätten anhand der Gesamtumstände erkannt, dass die Geldbeträge aus einem gewerbs- und/oder bandenmäßigen Computerbetrug oder einer anderen tauglichen Geldwäschevortat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammten und dies auch billigend in Kauf genommen. Die zutreffenden Erwägungen werden im Urteil erörtert und durch das Revisionsvorbringen nicht erschüttert. Aus Sicht des Senats ergeben sich auch keine Bedenken, dass die Kammer insoweit insbesondere von dem Wissenselement durch das Erkennen dieser Umstände auch auf das Willenselement der Angeklagten, die dennoch weiterhandelten, geschlossen hat.
Für die Tathandlungen des § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i...