Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 28 O 243/16)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

 

Gründe

1. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. Eine solche ist auch nicht nach § 522 Absatz 2 Nr. 4 ZPO geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beklagte hat keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

2. Das Landgericht hat der Klage zu Recht statt gegeben. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe Bezug und macht sich diese zu Eigen.

Die Beklagte vermag in der Berufungsbegründung weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler des Landgerichts aufzuzeigen.

a) Vertragsschluss:

Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts zum Zustandekommen eines Ausbauvertrages entsprechend dem Angebot der Klägerin vom 27. Mai 2013 und der Annahmeerklärung vom 06.06.2013 ("Auftrag erteilt"). Wird von einer nicht fristgerechten Annahmeerklärung ausgegangen, ist diese als neues Angebot auszulegen (§ 150 Abs. 1 BGB), das die Klägerin durch die widerspruchslose Erbringung der Vertragsleistungen konkludent angenommen hat (vgl. Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4.Aufl., 5.Teil, Rdn. 7 m.w.N.)..

b) Auftragsumfang:

Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Vertragsinhalt durch das Angebot der Bauleistungen vom 27. Mai 2013 und die Inbezugnahme der Punkte der "Bezugsurkunde Anlage 2: Bau- und Ausstattungsbeschreibung" bestimmt. Danach werden die zu erbringenden Leistungen funktional in unterschiedlicher Detaillierung beschrieben und mit einem Pauschalpreis versehen. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Unternehmer zur Ausführung der beschriebenen Bauleistungen zu einem festgelegten Preis, so dass ein gemeinsames Aufmaß entbehrlich ist (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16.Aufl., Rdn. 1515, m.w.N.).

c) Vollständig ausgeführte Leistungen vor der Kündigung:

Insoweit macht die Klägerin keinen Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB a.F. geltend sondern schlicht den vereinbarten Werklohn (§ 631 Abs. 1 2.Hs. BGB).

Die Beklagte schuldet daher den vereinbarten Werklohn für die Putzarbeiten und die Aluminiumfenster in Höhe der unstreitig noch ausstehenden Beträge von 2.457,98 EUR und 13.394,96 EUR. Rechtserhebliche Einwendungen werden hierzu nicht erhoben.

d) Teilweise erbrachte Leistungen bis zur Kündigung (Trockenbau, Sanitär und Elektro):

Das OLG Celle (NZBau 2009, 245, 247 mit zustimmender Anmerkung Markus, 248) hat in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt:

"...

Die Kl. hat allerdings nicht die üblichen Grundsätze bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags beachtet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch unter bestimmten Umständen eine Ausnahme von diesen Abrechnungsgrundsätzen zulässig. So hat der VII. Zivilsenat in einem besonderen Fall eine Abrechnung gebilligt, in der weder die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten abgegrenzt noch die Preisansätze für die Teilleistungen dargelegt worden sind (BGH, NZBau 2005, 147 = NJW-RR 2005, 325 = BauR 2005, 385). Das hat er damit gerechtfertigt, dass die Kl. dort den (geringfügigen) Teil der von ihr erbrachten Leistungen insgesamt in ihrer Schlussrechnung nicht berücksichtigt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung ersparten Aufwendungen abgezogen hat. Das heißt, die Kl. in jenem Verfahren hat den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie zur Beendigung des Vertrags keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung ist nach dem BGH jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistungen erbracht worden ist (BGH, NZBau 2005, 147 [148] Rdnr. 18).

Das gilt hier entsprechend. Setzt man mangels einer eigenständigen 'Urkalkulation' die Angebote aller Subunternehmer mit der Gesamtkalkulation der Kl. gleich und berücksichtigt darüber hinaus keine weiteren Eigenleistungen der Kl., stehen ihr jedenfalls die geltend gemachten 40 000 Euro zu. Denn der Wert der nicht erbrachten Leistungen entspricht dann den Aufwendungen, die nach den Angeboten der Subunternehmer insgesamt hätten erbracht werden müssen. Da es nach der Kalkulation der Kl. über die Subunternehmerleistungen hinaus keine (abzurechnenden) eigenen Leistungen gibt, ist in diesem Fall die Summe der zu erbringenden Subunternehmerleistungen mit der Gesamtleistung der Kl. identisch. Die der Kl. zu...

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