Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 28 O 243/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2018 - 28 O 243/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der Restvergütung für Ausbauarbeiten im Sondereigentum der Beklagten im Objekt XXX in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit Schlussurteil vom 17.12.2018 in vollem Umfang statt gegeben und ist insoweit für die beauftragten Leistungen von einem Pauschalpreisvertrag

ausgegangen, der vorzeitig von der Beklagten gekündigt wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf das bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.02.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 11.03.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 13.05.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung des Werklohnanspruchs und der Ansprüche gem. § 649 Abs. 2 BGB a.F. weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht einen Pauschalpreisvertrag mit funktionaler Baubeschreibung angenommen habe; auch seien ersparte Aufwendungen nicht entsprechend den Grundsätzen einer Vertragskündigung bei einem nicht vollständig ausgeführten Bauvertrag abgerechnet worden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 13.05.2019 (Bl. 51 - 62 Bd. II d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat den Antrag angekündigt,

die Klage unter Abänderung des am 18. Februar 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer: 28 O 243/16) abzuweisen.

Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 13.06.2019, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.07.2019, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 102 - 108 Bd. II d.A.), Stellung genommen.

II. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 13.06.2019 Bezug, die trotz der von der Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen die Zurückweisung der Berufung tragen.

1. Die Beklagte wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des Senats, es lägen für die vereinbarten Leistungen Pauschalpreisvereinbarungen vor. Auch wenn es im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob die Parteien einen Detail-Pauschalvertrag oder einen Einheitspreisvertrag vereinbaren wollten, so ist letztendlich der Vertragsinhalt durch Auslegung zu ermitteln. Maßgebendes Kriterium ist, ob der vereinbarte Preis unabhängig von der Mengenentwicklung sein sollte oder nicht

(Kapellmann/Messerschmidt/Kapellmann, 6. Aufl. 2017, VOB/B § 2 Rn. 238).

Der Pauschalpreisvertrag ist danach ein reiner Leistungsvertrag, der aber darauf angelegt ist, die Mengenermittlung durch Abrechnung zu ersparen. Die endgültig zu bezahlende Vergütung steht schon mit der im Vertrag ausgewiesenen Summe fest, da der Unternehmer verspricht, zu diesem Preis einen vertraglich konkretisierten Leistungserfolg herbeizuführen. Grundsätzlich sind damit alle Einzelleistungen abgegolten, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese erforderlich sind. Es kommt also nicht darauf an, ob der vertraglich festgesetzte Mengenansatz über- oder unterschritten wird. Die Abrechnung gestaltet sich deswegen einfach und erfordert nicht die beim Einheitspreisvertrag notwendige detaillierte Darstellung der einzelnen Teilleistungen nach Flächen- oder Raummaß, Gewicht oder Stückzahl (MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2018, BGB § 631 Rn. 92).

Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zu Grunde zu legen (BGHZ 168, 368 = NZBau 2006, 777 = NJW 2006, 3413; BGH, NJW-RR 1993, 1109 = BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219). Neben dem Wortlaut der Leist...

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