Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.08.2020; Aktenzeichen 4 O 292/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.08.2020, Az. 4 O 292/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die V. AG (Landgericht Berlin 50 O 73/19) Deckungsschutz zu gewähren. In diesem Rechtsstreit nimmt sie die V. AG auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 20.12.2012 über einen Transporter X. gegen der Ausstattung des Motors mit manipulierter Software wegen arglistiger Täuschung in Anspruch; hilfsweise stützt sie ihren Anspruch auf Gewährleistungsrechte (Kopie der Klageschrift und des Kaufvertrages Anlage K 1). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Eine vorliegend allein in Betracht kommende Rechtsverletzung kann auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe aus den nachfolgenden Erwägungen nicht festgestellt werden. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit es die Abweisung darauf gestützt hat, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles noch kein Versicherungsschutz zwischen den Parteien vereinbart war.
1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 31.3.2021 zu IV ZR 221/19, zitiert nach juris, dort Rdz. 28 m.w.N.) bestimmt sich der Eintritt des Versicherungsfalls im hier maßgeblichen Aktivprozess nach dem Pflichtenverstoß, den die Klägerin ihrem Prozessgegner vorwirft und auf den sie ihren verfolgten Anspruch - hier Zahlung von 101.871,67 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Volkswagen Transporters T 5 - stützt, wobei allein der Vortrag der Versicherungsnehmerin zu Grunde zu legen ist (BGH a.a.O. Rdz. 41).
2. Dies zugrunde gelegt stellt das Landgericht zutreffend fest, dass der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsschutzes im hiesigen Versicherungsverhältnis eingetreten ist, nämlich entweder mit Abschluss des Kaufvertrages über den Transporter X. am 20. Dezember 2012 (dies betrifft den auf arglistige Täuschung gestützten Anspruch aus Bereicherungsrecht) oder mit der Übergabe der mangelbehafteten Kaufsache an die Klägerin (dies betrifft die hilfsweise geltend gemachten kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche).
3. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Ansicht vertritt, die Täuschung bzw. die Übergabe einer mangelhaften Kaufsache sei ihr zunächst unbekannt geblieben, sie habe davon erst durch die Presseberichterstattung im Jahr 2015 Kenntnis erlangt, kann dies zu ihren Gunsten unterstellt werden, verhilft jedoch ihrem Rechtschutzbegehren nicht zum Erfolg. Denn maßgebend für die Bestimmung und die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls ist - wie dargelegt - der Pflichtenverstoß des Gegners, der sich anhand der objektiven Rechtslage bestimmt, ohne dass dabei der Frage, ob für die Klägerin der Pflichtverstoß zu diesem Zeitpunkt bereits als solcher erkennbar war, eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.
4. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt dieses Abstellen allein auf die objektive Rechtslage auch nicht dazu, dass die Klägerin trotz durchgehenden Versicherungsschutzes -die Versicherung mit der Beklagten schloss sich nahtlos an die Vorversicherung beim Y. an- letztlich ohne Anspruch auf Versicherungsschutz bliebe. Denn im Verhältnis zum Vorversicherer Y. könnte die Unkenntnis der Klägerin vom Eintritt des Versicherungsfalls vor Mitte/Ende 2015 -weil dann die Meldung des Versicherungsfalls innerhalb der Nachhaftungsfrist unverschuldet unterblieben wäre- eine entscheidungserhebliche Rolle spielen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.1.2013 zu 12 U 157/12, zitiert nach juris, dort Rdz. 53 m.w.N.).
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2019 (Az.: IV ZR 111/18) ab, schon weil sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, wann der Rechtschutzversicherungsfall im so genannten Passivprozess - um den es hier nicht geht - eingetreten ist. Auch dort hat aber der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutz...