Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauptsacheklage zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs zu einer Gesellschafterliste gerichteten einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach § 926 Abs. 1 ZPO zu erhebende Klage muss den Anspruch betreffen, den der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung sichern soll, um zu gewährleisten, dass die Klage auch tatsächlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2000 - VI ZR 279/99, juris Rn. 12).
2. Zwar steht einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH auch gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann. Daneben besteht jedoch auch ein Berichtigungsanspruch gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter. Allein dieser Anspruch und nicht der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste stellt die Hauptsache zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung dar (Anschluss an OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 10. September und 6. November 2012 - 7 U 125/12, juris).
Normenkette
GmbHG § 16 Abs. 2 S. 4; ZPO § 926
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 93 O 5/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. März 2019 - 93 O 5/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Aufhebungsverfahrens. Die Antragsgegnerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der G... (im Folgenden "G..." oder "Gesellschaft"). Mit einem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2016 trat sie ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft an die Antragstellerin ab, worauf diese anstelle der Antragsgegnerin in die Gesellschafterliste aufgenommen wurde. In der Folgezeit stritten die Parteien über die Wirksamkeit der Abtretung. Die Antragsgegnerin erwirkte am 18. Januar 2018 bei dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Antragstellerin, mit der der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet wurde.
Mit einem Beschluss vom 9. März 2018 hat das Landgericht der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen zur Erhebung einer Klage bei dem Gericht der Hauptsache gesetzt. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 12. März 2018 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat hierauf am 23. März 2018 eine Klage beim Landgericht Berlin gegen die G... mit dem Antrag eingereicht, die Gesellschaft zu verurteilen, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, nach der sie, die Antragsgegnerin, nach wie vor alleinige Gesellschafterin ist. Mit einem Schriftsatz vom 6. Juni 2018 hat die Antragstellerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs. 2 ZPO beantragt und hilfsweise für den Fall, dass der Aufhebungsantrag zurückgewiesen wird oder sich erledigt, Widerspruch erhoben. Aufgrund der Säumnis der Antragsgegnerin in einem auf den 14. Juni 2018 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht mit einem Versäumnisurteil vom gleichen Tag die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 5. Juli 2019 zugestellte Versäumnisurteil mit einem am 19. Juli 2019 eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt, nachdem sie zwischenzeitlich eine weitere, nunmehr gegen die Antragstellerin selbst gerichtete Klage auf Duldung bzw. Zustimmung zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste erhoben hatte. In der Folgezeit haben die Parteien dann aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung sowohl das Aufhebungs- als auch das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Landgericht mit einem Beschluss vom 28. März 2019 gegeneinander aufgehoben; diejenigen des Aufhebungsverfahrens hat es mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen den zuletzt genannten Beschluss, der ihr am 25. April 2019 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 9. Mai 2019 eingegangen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben. Dass die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz den angefochtenen Beschluss versehentlich mit einem unrichtigen Datum (24. April 2019) bezeichnet hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Denn den weiteren Angaben in dem betreffenden Schriftsatz vom 9. Mai 2019 ist ohne jeden Zweifel zu entnehmen, dass sich das Rechtmittel gegen den Beschluss vom 28. März 2019 richten sollte, mit dem das Landgericht die Kosten der Aufhebungsverfahre...