Leitsatz (amtlich)
Das Registergericht kann die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern, wenn die zugrunde liegende Veränderung nur unter notarieller Mitwirkung wirksam vorgenommen sein kann, die Liste aber nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben ist.
Normenkette
GmbHG § 40
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 81 HRB 60129 B) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 9. August 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte wurde am 22. April 1996 gegründet und am 2. September 1996 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die letzte, am 17. Mai 2018 in den Registerordner aufgenommene Liste weist als Gesellschafter mit je einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 17.000,00 DM Herrn A... S..., Frau E... B... sowie Herrn G... B... aus. Einziger Geschäftsführer der Beteiligten ist Herr B.... § 10 und § 11 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten lauten:
§ 10 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Abtretung von ganzen bzw. teilweisen Geschäftsanteilen ist nur mit Genehmigung aller Gesellschafter und der Gesellschaft möglich.
(2) Vor der Abtretung eines Geschäftsanteils an Nichtgesellschafter ist den in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern der abzutretende Geschäftsanteil anzubieten. Alle verbleibenden Gesellschafter haben das Recht, den angebotenen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu erwerben. Macht ein Gesellschafter hiervon keinen Gebrauch, so wächst das Recht des Verzichtenden den anderen anteilig gemäß der obigen Regelung zu. Die Entschädigung für den Geschäftsanteil ergibt sich nach den Bestimmungen des § 14 dieses Gesellschaftsvertrages.
(3) (...)
§ 11 Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres kündigen; (...).
(2) Durch die Kündigung scheidet der Kündigende aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil wird nach Maßgabe der §§ 10 und 12 dieses Vertrages entweder eingezogen oder auf die Gesellschaft, die anderen Gesellschafter bzw. einen Dritten übertragen.
§ 12 des Gesellschaftsvertrages regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern gekommen war, kündigte Herr S... die Gesellschaft zum 31. Dezember 2017. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 7. Dezember 2017 beschlossen die Mitgesellschafter gegen die Stimmen von Herrn S..., dessen Geschäftsanteil in zwei Anteile im Nennbetrag von je 8.500,00 DM zu teilen und jeweils einen Anteil an Herrn und Frau B... zu übertragen.
Auf Antrag des Herrn S... untersagte das Landgericht Berlin der Beteiligten und Herrn B... durch einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2017 in der Fassung des die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils vom 7. März 2018 u. a., die Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 über die Teilung und dingliche Übertragung des Geschäftsanteiles des Herrn S... zu vollziehen, insbesondere eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, welche Herrn B... und/oder Frau B... und/oder sonstige Dritte als Inhaber des vormaligen Geschäftsanteils des Herrn S... in unveränderter oder geteilter Form aufweist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 (Gz. 105 O 105/17) sowie das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. März 2018 verwiesen.
Am 13. Juni 2018 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beteiligten statt, an der Herr und Frau B... teilnahmen. Einziger Tagesordnungspunkt war die "Übertragung der Geschäftsanteile des zum 31.12.2017 ausgeschiedenen Gesellschafters A... S... gemäß §§ 10 Abs. 2, 11 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages." Nachdem Herr und Frau B... zunächst erklärten, keine Rechte mehr aus dem Gesellschafterbeschluss vom 7. Dezember 2017 herleiten zu wollen, wurde einstimmig beschlossen, den Geschäftsanteil des Herrn S... in zwei Anteile im Nennbetrag von je 8.500,00 DM zu teilen und jeweils einen Anteil an Herrn und Frau B... zu übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13. Juni 2018 verwiesen.
Unter Beifügung des Protokolls dieser Gesellschafterversammlung reichte die Beteiligte eine von ihrem Geschäftsführer mit Datum vom 14. Juni 2018 unterzeichnete Liste der Gesellschafter beim Handelsregister zur Aufnahme in den Registerordner ein. Diese Liste wies Herrn und Frau B... als Inhaber von je zwei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von 8.500,00 DM und 17.000,00 DM aus. In einer auf der Liste befindlichen "Anmerkung" hieß es, Herr S... sei aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil "gemäß § 11 Absatz 2 der Satzung" auf die verbliebenen Gesellschafter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Liste der Gesellschafter vom 14. Juni 2018 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit V...