Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 02.10.2002; Aktenzeichen 544 StVK 44/02 Vollz)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. Oktober 2002 - mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts aufgehoben. Der Antrag des Gefangenen, ihn zur gemeinsamen Unterbringung, mit dem Strafgefangenen Ka.. in den Haftraum III/D II 408 zurückzuverlegen, wird zurückgewiesen.

Der Gefangene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der Antragsteller verbüßt zurzeit Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Dort war er gemeinsam mit dem Mitgefangenen Ka. dem Haftraum D II 408 der Teilanstalt III untergebracht. Am 11. Januar 2002 wurde er aus der Teilanstalt III in die Teilanstalt I verlegt und auf diese Weise von dem Mitgefangenen Ka.. getrennt. Dem lag eine Anregung des Polizeipräsidenten in Berlin zugrunde, beide Gefangenen zu trennen. Denn es bestand der Verdacht, dass der Antragsteller gemeinsam mit Ka. durch - teils unter Pseudonym verfasste - Schreiben an Gerichte und Behörden versucht hatte, Einfluss auf bereits abgeschlossene und laufende Strafverfahren zu nehmen, indem ein angeblich geständiger Dritter als der wahre Täter dargestellt wurde. Dieses Verhalten hatte auch die Staatsanwaltschaft Berlin zum Anlass genommen, ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen versuchter Strafvereitelung einzuleiten, das sie später nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Im Spätsommer 2002 verlegte die Justizvollzugsanstalt den Gefangenen daraufhin wieder in die Teilanstalt III zurück. Dass er auch in deren drogenarmen Bereich (Stationen A und D) zurückkehren dürfe (wo er sich vor der Verlegung befunden hatte), sicherte sie ihm nach Maßgabe freier Plätze zu. Eine erneute Zusammenlegung mit dem Gefangenen Ka. sei es in einem gemeinsamen Haftraum, sei es auch nur auf derselben Station D II der Teilanstalt - lehnte sie indes ab.

Mit seinem Antrag vom 14. Januar 2002 verfolgt der Gefangene seither die Zurückverlegung in seinen alten Haftraum. Die Ansicht der Justizvollzugsanstalt, sie habe sein Begehren durch die Zurückverlegung in die Teilanstalt III und die Zusicherung eines Platzes im drogenarmen Bereich erfüllt, teilt er nicht. Vielmehr verlangt er ausdrücklich die Wiederherstellung des alten Zustandes.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Oktober 2.002 hat das Landgericht die am 11. Januar 2002 angeordnete Verlegung des Antragstellers "in die Teilanstalt III" (richtig wäre: in die Teilanstalt I) aufgehoben und im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs angeordnet, dass die Justizvollzugsanstalt die Vollziehung insoweit rückgängig zu machen hat, als der Antragsteller wieder in den Haftraum D II 408 gemeinsam mit dem Gefangenen Ka. zurückverlegt wird.

Die dagegen gerichtete, mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel hat Erfolg. Der Senat lässt sie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die Justizvollzugsanstalt hat sie rechtzeitig binnen Monatsfrist (nicht vier Wochen, wie der Beschwerdegegner meint, § 118 Abs. 1 StVollzG) eingelegt und ordnungsgemäß begründet. § 118 Abs. 3 StVollzG, der die Begründung durch einen Rechtsanwalt oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle vorschreibt, gilt nur für den Antragsteller als Beschwerdeführer, nicht aber für die Justizvollzugsanstalt, weil diese nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Auffassung des Gesetzgebers der rechtlichen Unter-Stützung nicht bedarf.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Strafvollstreckungskammer durfte die am 11. Januar 2002 ausgeführte Verlegung nicht mehr Aufheben; denn diese hatte sich durch die Zurückverlegung in die Teilanstalt III und die Zusage der Unterbringung im drogenarmen Bereich erledigt. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG hat der Gefangene nicht gestellt, so Dass die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Verlegung - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht mehr im Streit stand. Die Strafvollstreckungskammer hatte nur noch über das verbliebene Begehren des Gefangenen zu befinden, die Anstalt zu verpflichten, ihn zu dem Gefangenen Ka. zurückzuverlegen. Diesen Anspruch hat sie ihm zu Unrecht zuerkannt.

Der vom Landgericht angenommene Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Justizvollzugsanstalt die Folgen der Verlegung durch die Rückverlegung in die Teilanstalt III und die Zusage der Unterbringung im drogenarmen Bereich bereits beseitigt hatte. Auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verlegung kam es danach nicht mehr an. Der Senat merkt hierzu lediglich an, Dass daran aufgrund der bekannt gewordenen konkreten Verdachtsmomente jedoch kein Zweifel bestehen kann (vgl. KG NStZ 1986, 479).

Auch nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens war die Anstalt aber nicht verpflichtet, den Antragsteller wieder in demselben Haftraum unterzubringen. Die Verlegung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt ...

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