Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.01.2007; Aktenzeichen 102 O 12/03 AktG) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2007 - 102 O 12/03 AktG - werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller zu 3., 4., 5., 6., 7. und 10. (im Folgenden: Beschwerdeführer) ihr Begehren weiter, eine Erhöhung der von der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) festgesetzten Abfindung zu erlangen.
Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am 27. Juni 2002 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1., die 3,91 % im Streubesitz befindlichen Aktien auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die damals als ...----- firmierende Beschwerdegegnerin zu übertragen. Dieser Beschluss ist am 23. Dezember 2002 im Handelsregister eingetragen worden.
Bei der Beschlussfassung legte die Beschwerdegegnerin einen Abfindungsbetrag von 211,49 Euro pro Aktie fest. Grundlage hierfür war ein von ihr bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... (im Folgenden: ...) eingeholtes Gutachten, das zu einem anteiligen Unternehmenswert von 193,11 Euro pro Aktie gelangt war. Dabei war der Börsenkurs unberücksichtigt geblieben, den P für den Zeitraum von drei Monaten bis zum Abschluss der Bewertung am 3. Mai 2002 mit durchschnittlich 201,89 Euro ermittelte. Jenen Wert legte die Beschwerdegegnerin zunächst ihrer Abfindungsberechnung zugrunde. Nachdem eine weitere Börsenkursermittlung, die sich auf den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung bezog, einen Kurs von 205,35 Euro ergeben hatte, legte die Beschwerdegegnerin diesen höheren Wert zugrunde. Dazu addierte sie noch 6,14 Euro pro Aktie als den Betrag, der in den vergangenen Jahren der durchschnittlichen Dividende entsprochen hatte.
Neben dem von der Beschwerdegegnerin eingeschalteten Gutachter ... hatte auch ein durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. März 2002 (102 AR 27/02 AktG) bestellter weiterer Gutachter, die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ... & Partner, eine Unternehmensbewertung vorgenommen. Dabei ist der von P ermittelte Unternehmenswert nicht beanstandet worden.
Die Beschwerdeführer und sechs weitere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die von der Beschwerdegegnerin angebotene Barabfindung für zu niedrig gehalten. Sie haben gemeint, dass ihnen ein höherer Betrag zustehe, da die Wertermittlung auf andere Weise vorzunehmen sei, als dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Dabei haben sie insbesondere Einwendungen gegen die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sowie gegen die Bewertung der Beteiligung von Grundstücken sowie der Antragsgegnerin zu 1. an der ... GmbH erhoben. Zudem haben sie sich dagegen gewandt, dass die Dividende für 2001 nicht für den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Tag der Hauptversammlung verzinst worden sei. Als verfahrensfehlerhaft wird die Auswahl der ... GmbH als Barabfindungsprüferin i. S. von § 372c Abs. 2 S. 3 AktG gerügt, da es sich um eine von der Beschwerdegegnerin benannte Gesellschaft handele.
Die Beschwerdeführer haben beantragt,
eine höhere Abfindung zu bestimmen sowie eine Verzinsung des Erhöhungsbetrages auszusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Dabei hat sie sich im Wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten zur Unternehmensbewertung bezogen.
Das Landgericht hat die Anträge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23. Januar 2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein höherer Anspruch als der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von 211,49 Euro pro Aktie zustehe. Dabei stützt der angegriffene Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sich im Wesentlichen auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten der ... GmbH (im Folgenden: B ) vom 21. Dezember 2004 und die dazu von derselben Gesellschaft aufgrund von Einwendungen der Antragsteller eingeholten weiteren Stellungnahmen vom 10. Juni 2005 (Bd. IV Bl. 112 ff. d.A.), vom 25. Oktober 2005 (Bd. IV Bl. 153 ff. d.A.) sowie vom 6. Juli 2006 (Bd. IV Bl. 215 ff. d.A.).
Das Landgericht hat die Anträge insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1. richteten. Zur Begründung führt es aus, dass unter Geltung der §§ 327f Abs. 2, 306 AktG a.F. richtige Antragsgegnerin für das Überprüfungsverfahren nicht die Aktiengesellschaft, sondern allein deren Hauptaktionär sei. Die gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Anträge hat das Landgericht hingegen für zulässig erklärt.
Soweit das Landgericht die Anträge für zulässig erachtet, hält es sie jedoch für unbegründet. Die Verfahrensrüge gegen die Auswahl der ... GmbH sei unbegründet, da es grundsätzlich zulässig sei,...