Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.01.2007; Aktenzeichen 102 O 12/03 AktG) |
Tenor
Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des LG Berlin vom 23.1.2007 - 102 O 12/03 AktG - werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller zu 3., 4., 5., 6., 7. und 10. (im Folgenden: Beschwerdeführer) ihr Begehren weiter, eine Erhöhung der von der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) festgesetzten Abfindung zu erlangen.
Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Am 27.6.2002 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1., die 3,91 % im Streubesitz befindlichen Aktien auf die seinerzeitige Hauptaktionärin, die damals als Binding-Brauerei firmierende Beschwerdegegnerin zu übertragen. Dieser Beschluss ist am 23.12.2002 im Handelsregister eingetragen worden.
Bei der Beschlussfassung legte die Beschwerdegegnerin einen Abfindungsbetrag von 211,49 EUR pro Aktie fest. Grundlage hierfür war ein von ihr bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Price-Waterhouse-Coopers (im Folgenden: PwC) eingeholtes Gutachten, das zu einem anteiligen Unternehmenswert von 193,11 EUR pro Aktie gelangt war. Dabei war der Börsenkurs unberücksichtigt geblieben, den PwC für den Zeitraum von drei Monaten bis zum Abschluss der Bewertung am 3.5.2002 mit durchschnittlich 201,89 EUR ermittelte. Jenen Wert legte die Beschwerdegegnerin zunächst ihrer Abfindungsberechnung zugrunde. Nachdem eine weitere Börsenkursermittlung, die sich auf den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung bezog, einen Kurs von 205,35 EUR ergeben hatte, legte die Beschwerdegegnerin diesen höheren Wert zugrunde. Dazu addierte sie noch 6,14 EUR pro Aktie als den Betrag, der in den vergangenen Jahren der durchschnittlichen Dividende entsprochen hatte.
Neben dem von der Beschwerdegegnerin eingeschalteten Gutachter PwC hatte auch ein durch Beschluss des LG Berlin vom 15.3.2002 (102 AR 27/02 AktG) bestellter weiterer Gutachter, die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Haarmann, Hemmelrath & Partner, eine Unternehmensbewertung vorgenommen. Dabei ist der von PwC ermittelte Unternehmenswert nicht beanstandet worden.
Die Beschwerdeführer und sechs weitere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die von der Beschwerdegegnerin angebotene Barabfindung für zu niedrig gehalten. Sie haben gemeint, dass ihnen ein höherer Betrag zustehe, da die Wertermittlung auf andere Weise vorzunehmen sei, als dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Dabei haben sie insb. Einwendungen gegen die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes sowie gegen die Bewertung der Beteiligung von Grundstücken sowie der Antragsgegnerin zu 1. an der Fritz Preuss Bier-Import GmbH erhoben. Zudem haben sie sich dagegen gewandt, dass die Dividende für 2001 nicht für den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Tag der Hauptversammlung verzinst worden sei. Als verfahrensfehlerhaft wird die Auswahl der Haarmann, Hemmelrath & Partner GmbH als Barabfindungsprüferin i. S. von § 372c Abs. 2 S. 3 AktG gerügt, da es sich um eine von der Beschwerdegegnerin benannte Gesellschaft handele.
Die Beschwerdeführer haben beantragt, eine höhere Abfindung zu bestimmen sowie eine Verzinsung des Erhöhungsbetrages auszusprechen.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Dabei hat sie sich im Wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten zur Unternehmensbewertung bezogen.
Das LG hat die Anträge der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 23.1.2007 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein höherer Anspruch als der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von 211,49 EUR pro Aktie zustehe. Dabei stützt der angegriffene Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sich im Wesentlichen auf das vom LG eingeholte Gutachten der BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft bmH (im Folgenden: BPG) vom 21.12.2004 und die dazu von derselben Gesellschaft aufgrund von Einwendungen der Antragsteller eingeholten weiteren Stellungnahmen vom 10.6.2005 (Bd. IV Bl. 112 ff. d.A.), vom 25.10.2005 (Bd. IV Bl. 153 ff. d.A.) sowie vom 6.7.2006 (Bd. IV Bl. 215 ff. d.A.).
Das LG hat die Anträge insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1. richteten. Zur Begründung führt es aus, dass unter Geltung der §§ 327 f. Abs. 2, 306 AktG a.F. richtige Antragsgegnerin für das Überprüfungsverfahren nicht die Aktiengesellschaft, sondern allein deren Hauptaktionär sei. Die gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Anträge hat das LG hingegen für zulässig erklärt.
Soweit das LG die Anträge für zulässig erachtet, hält es sie jedoch für unbegründet. Die Verfahrensrüge gegen die Auswahl der Haarmann, Hemmelrath & Partner GmbH sei unbegründet, da es grunds...