Leitsatz (amtlich)
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden (Aufgabe von KG NJW-RR 1987, 1229).
Normenkette
BGB § 185; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 144 WI 1012-83 + 9233) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass A.und V.M.die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO in der notariellen Verhandlung vom 27.11.2012 (UR-Nr. 4.../2...des Notars K.C.) nur im eigenen Namen abgegeben haben (vgl. Senat, Beschl. v. 9.6.2011 - 1 W 437 + 438/11). Diese Erklärung ist aber entsprechend § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB für die eingetragene Eigentümerin wirksam. Das folgt aus der notariell beglaubigten Erklärung vom 27.11.2012 (UR-Nr. 4.../2...des Notars K.C.), mit der die eingetragene Eigentümerin sämtliche Erklärungen in der UR-Nr. 4.../2...genehmigt.
§ 185 Abs. 2 BGB ist auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 99, 100; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 44 Rz. 28; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rz. 106); der Senat gibt seine abweichende Ansicht (NJW-RR 1987, 1229; vgl. auch BayObLG, NJW 1971, 514, 515; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2041; Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 800 Rz. 8) auf. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist zwar eine auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die nur verfahrensrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH NJW 1990, 258, 259). § 185 BGB kann jedoch auf verfahrensrechtliche Erklärungen analoge Anwendung finden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Verfügung stehen. Das ist für die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO anerkannt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 19, 20; Senat, KGJ 47, 158, 159 ff.; Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 73 m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Erklärung nicht zum Inhalt des Grundpfandrechts gehört, dient sie der Verwirklichung dieses Rechts und ist Ausfluss der dinglichen Herrschaftsmacht. Schwebend unwirksame Titel können insoweit auch bei der Anwendung von § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB nicht entstehen, denn die Unterwerfung wird gem. § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die analoge Anwendung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der § 185 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung heranzieht (NJW 1990, a.a.O.).
Schließlich steht die von A.und V.M.abgegebene Erklärung nicht unter einer (aufschiebenden) Bedingung. Die UR-Nr. 4.../2...enthält keine Anhaltspunkte, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung nur für den Fall ihres künftigen Eigentumserwerbs gelten soll. Der Zusatz "als künftige Eigentümer" genügt dafür nicht.
Fundstellen