Leitsatz (amtlich)
Eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung wird dem Begünstigten mit Willen des Betroffenen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt, wenn der Begünstigte aufgrund ihm erteilter Vollmacht des Betroffenen in dessen Namen die Bewilligung erteilt und zugleich im eigenen Namen die Eintragung bewilligt hat. Die Bewilligung wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Erklärungen durch den Begünstigten wirksam. Der nachfolgend vor Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt erklärte Widerruf der Vollmacht ändert hieran nichts mehr.
Normenkette
GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 40 ...5...-1...) |
Tenor
Punkt 3 der angefochtenen Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. In Abteilung I der im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbücher ist die Beteiligte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 4, als Eigentümerin eingetragen. Mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 2.12.1994, UR-Nr. 2.../1...des Notars W.in K., bevollmächtigte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 u.a., für ihn gegenüber dem Grundbuchamt alle Erklärungen abzugeben, "die im Zusammenhang mit dem Eintritt oder dem Ausscheiden von Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich oder geboten sind".
Am 10.12.2010 erklärten die Beteiligten zu 2 und 3, der Beteiligte zu 2 im eigenen und unter Vorlage der Urschrift der vorgenannten Vollmacht im Namen des Beteiligten zu 4, zur UR-Nr. K 2.../2...des Notars Dr. H.-D.K.in N., sie beantragten das Ausscheiden des Beteiligten zu 4 wegen Kündigung mit Ablauf des 31.12.2009 im Grundbuch einzutragen.
Der Beteiligte zu 4 widerrief am 17.1.2011 die Vollmacht vom 2.12.1994.
Mit Schreiben vom 16.6.2011 hat Notar Dr. K.die beglaubigte Abschrift seiner UR-Nr. K 2.../2...bei dem Grundbuchamt eingereicht und um Vollzug des darin enthaltenen Antrags gebeten. Die beglaubigte Abschrift enthält den Vermerk, dass dem Notar die Urschrift der Urkunde am 25.5.2011 vorgelegen habe. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 26.10.2011 zu Punkt 3 die Vorlage der Berichtigungsbewilligung vom 10.12.2010, UR-Nr. K 2.../2..., in Urschrift, die Vorlage einer von dem Beteiligten zu 4 auf den Notar lautenden Vollmacht zur Stellung des Berichtigungsantrags in einfacher Schriftform oder seines Beitritts zu dem Antrag in einfacher Schriftform erfordert. Hiergegen richtet sich der als Erinnerung bezeichnete Rechtsbehelf des Notars vom 2.2.2012, dem das Grundbuchamt am 8.2.2012 nicht abgeholfen hat.
II. Der Rechtsbehelf ist als Beschwerde statthaft, § 71 Abs. 1 GBO, und als solche zulässig. Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1 bis 3. Zwar hat es der Notar Dr. K.unterlassen mitzuteilen, für wen die Beschwerde erhoben worden ist. In einem solchen Fall gelten regelmäßig sämtliche Antragsberechtigte als Beschwerdeführer, wenn sich nicht aus den Umständen zweifelsfrei etwas anderes ergibt (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 20). Antragsberechtigt sind alle Beteiligten, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Allerdings hat sich der Beteiligte zu 4 im vorangegangenen Eintragungsverfahren - 1 W 90-111/11 - ausdrücklich gegen die Grundbuchberichtigung ausgesprochen; als Beschwerdeführer kann er danach nicht betrachtet werden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das von dem Grundbuchamt zu Punkt 3 aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, insoweit nicht gerechtfertigt war.
Änderungen im Gesellschafterbestand sind wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; KG, Beschl. v. 19.7.2011 - 1 W 491 und 492/11, FGPrax 2011, 217; vgl. auch BT-Drucks. 16/13437, 24) und deshalb einer Grundbuchberichtigung i.S.v. § 22 GBO zugänglich. Für die Löschung des Beteiligten zu 4 als Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin bedarf es seiner Bewilligung, § 19 GBO (vgl. KG, Beschl. v. 19.7.2011 - 1 W 491-492/11, FGPrax 2011, 217).
Die Bewilligung muss von dem zu löschenden Gesellschafter nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch von einem Vertreter erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (KG, Beschl. v. 15.1.1985 - 1 W 475/84 - OLGZ 1985, 184, 185). Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragungsbewilligung an (OLG Hamm, FGPrax 2004, 266). Die Bewilligung wird wirksam und damit als Verfahrenshandlung bindend und unwiderruflich, wenn sie beim Grundbuchamt durch den Betroffenen oder seinen Vertreter in Urschrift oder Ausfertigung eingereicht oder dem Begünstigten mit dem Willen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt worden ist (BayObLG DNotZ 1994, 182, 183; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 785; Demharter, § 19 Rz. 21 und 112; Schöner/Stöber, Rz. 107).
Gemessen hieran haben die Beteiligten zu 2 und 3 eine im Namen des Beteiligten zu 4 wirksam erteilte Berichtigungsbe...