Tenor

Die Kammer für Handelssachen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine eingetragene GmbH, hat vor der Zivilkammer des Landgerichts Klage auf Werklohnzahlung gegen die Beklagten zu 2 und 3 (eingetragene GmbHs) und die Beklagte zu 1 (ARGE, bestehend aus den Beklagten zu 2 und 3) erhoben.

Auf Antrag der Beklagten hat die Zivilkammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.11.2007 an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Mit Beschluss vom 03.01.2008 hat die Kammer für Handelssachen sich für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Sie hält die Verweisung für willkürlich, da die Beklagte zu 1 entgegen dem Erfordernis des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG kein eingetragener Kaufmann sei.

II.

Das Kammergericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen der Kammer für Handelssachen und der Zivilkammer berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO; zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf diesen funktionellen Zuständigkeitsstreit s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rn 29). Beide Kammern haben sich mit bestandskräftigen Beschlüssen, die den Parteien bekannt gemacht worden sind, für unzuständig erklärt.

Die Kammer für Handelssachen ist bereits auf Grund der sie bindenden Verweisung zuständig (§ 102 S. 2 GVG). Die Bindungswirkung der Verweisung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt -wofür hier nichts ersichtlich ist-, oder wenn die Verweisung als objektiv willkürlich anzusehen ist, weil für sie jede rechtliche Grundlage fehlt. Das ist jedoch noch nicht der Fall, wenn die Verweisung als inhaltlich unrichtig anzusehen ist oder von einer verbreiteten (eventuell auch herrschenden) Rechtsansicht abweicht (vgl. BGH NJW 2003, 3201 f.).

Willkürlichkeit im Sinne dieses engen Maßstabs ist vorliegend nicht gegeben. Ob die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG auch für die ARGE, welche aus eingetragenen Kaufleuten besteht, gegeben ist, oder ob dies etwa unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift zu verneinen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Dass die verweisende Zivilkammer aus Sicht des Empfangsgerichts nicht alle Gesichtspunkte bedacht und hinreichend behandelt habe, die für die Entscheidung maßgeblich sein könnten, führt nicht zur Annahme von Willkür.

Im Übrigen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21.02.2007 (2 AR 5/07) bei vergleichbarer Sachlage entschieden, dass die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen auch für die ARGE gegeben ist, und dies unter anderem wie folgt begründet:

"Für die Beklagten zu 2) und 3), die eingetragene Kaufleute sind, ist die Zuständigkeit der KfH ohnehin nicht zweifelhaft. Für die Beklagte zu 1) kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Gesellschafter - wie vorliegend - im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind (KG BauR 2001, 1790; Ingenstau-Korbion, VOB, 17. Aufl. 2007, Anhang 3 "Unternehmereinsatzformen", Rn. 53; Theurer, BauR 2001, 1791; a.A. OLG Karlsruhe, IBR 2006, 332). Rechtsstreitigkeiten gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG fallen unter die Zuständigkeit der KfH, weil die besondere Sachkunde des Spruchkörpers für die Entscheidung der in § 95 GVG genannten Sachverhalte dienlich ist. Diese gesetzgeberische Intention ist nicht entfallen, nachdem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 als teilrechtsfähig angesehen wird (OLGR Frankfurt 2005, 257 f.). Danach ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine eigenständige juristische Person. Durch den Zusammenschluss einzelner Kaufleute in Form einer Bürgerlichen Gesellschaft ändert sich zudem nichts an der Eigenschaft des geschlossenen Vertrages, der weiterhin ein Handelsgeschäft ist, selbst wenn die GbR kein Handelsunternehmen sein sollte und sie die Rechte aus dem Vertrag als Partei geltend macht (OLG Frankfurt, a.a.O..). Denn die Zuständigkeit der KfH wäre nicht zweifelhaft, wenn die Beklagten zu 2) und 3) sich für das Bauvorhaben überhaupt nicht oder erst nach Klageerhebung zu einer ARGE zusammengeschlossen hätten. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich dies ändern soll, wenn sich die Kaufleute zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (LG Bonn, BauR 2004, 1170 f.; Weise, NJW-Spezial 2005, 405 f.)."

Die Ausführungen der Kammer für Handelssachen in ihrem Beschluss vom 03.01.2008 geben keinen Anlass, hiervon abzurücken.

Die Sache ist nicht nach § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Insbesondere liegt keine für die Zuständigkeitsentscheidung erhebliche Abweichung von einer Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.03.2006, 17 U 73/05, IBR 2006, 332) vor. Abgesehen davon, dass dessen Urteil nicht die Anwendung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, sondern des § 354 a HGB betrifft, kommt es für die Zuständigkeitsbestimmung auf

die Qualifizierung der ARGE als Kaufmann nicht an, da Willkür der Verweisung auch dann nicht gegeben ist, wenn man der eine Kaufmanns...

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