Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls in der Kfz-Kaskoversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Beweis des sog. äußeren Bildes ist nicht schon dann und allein deshalb geführt, wenn die Tatsachen zum eigentlichen Kerngeschehen - Abstellen des Fahrzeugs in einer bestimmten Straße und Nichtwiederauffinden in dieser Straße - vom Zeugen für das Abstellen und dem Versicherungsnehmer selbst für das Nichtwiederauffinden übereinstimmen, wenn ansonsten divergierenden Angaben gemacht werden, die nicht mit nachvollziehbaren Erinnerungslücken erklärt werden können.
Normenkette
VVG § 1 S. 1, § 88; AKB 2008 A. 2.1.2b; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen 42 O 224/12) |
Gründe
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 25.7.2013 gegen das am 3.7.2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des LG Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsrügen greifen im Ergebnis nicht durch. Sie ergeben nicht, dass die gem. § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; es liegen weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung vor (§§ 513, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin konnte den notwendigen Beweis hinsichtlich des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung des versicherten Fahrzeugs nicht zur notwendigen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) führen. Erforderlich ist insoweit der Vollbeweis für die Behauptungen, der Zeuge I...E.habe das Fahrzeug am 19.7.2011 in der Oberlandstraße gegenüber der Hausnummer 4 abgestellt und der Geschäftsführer I...Er...habe dieses dort am 25.7.2011 gegen 17.00 Uhr nicht wieder aufgefunden.
Da die Klägerin nur ihre Behauptung zum Abstellen am 19.7.2011 unter Zeugenbeweis stellen konnte, kommt es für die Frage der Beweisführung in Bezug auf das Nicht-Wiederauffinden am 25.7.2011 auf die Glaubwürdigkeit ihres Geschäftsführers an. Bei Würdigung des wechselseitigen Parteivorbringens unter Einbeziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat nicht mit dem nach § 286 ZPO geforderten Maß -subjektive Gewissheit, die verbleibenden Restzweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen, wobei ein "für-wahrscheinlich-Halten" nicht ausreicht- von der Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin überzeugt. Denn unabhängig davon, dass selbst die Klägerin selbst Erinnerungslücken des Zeugen Is...Er...einräumt, was bereits die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt in Frage stellt, sind zwischen den Bekundungen des Zeugen und denen des Geschäftsführers -wie zutreffend im angefochtenen Urteil dargestellt- diverse Widersprüche festzustellen. Hier sei nur auf die Frage, an welcher Parkposition das versicherte Fahrzeug abgestellt worden ist, wo sich der zweite Schlüssel zum Zeitpunkt des behaupteten Schlüsselverlustes in München befand, in welchem Zusammenhang der Geschäftsführer -und durch wen- über den Schlüsselverlust in Kenntnis gesetzt wurde und zu der Frage, was mit dem (zweiten) Fahrzeugschlüssel geschehen ist, nachdem der Zeuge das Fahrzeug am 19.7.2011 abgestellt hatte. Diese nicht erklärlichen Diskrepanzen hindern letztlich eine Überzeugungsbildung zugunsten der Behauptungen der Klägerin mit dem oben dargestellten Beweismaß. Das LG hat auch zutreffend gewürdigt, dass hinsichtlich des konkreten Abstellorts die Widersprüche nicht mit Erinnerungslücken erklärt werden können, da sowohl der Geschäftsführer als auch der Zeuge insoweit angaben, über den Abstellort noch eine sichere Erinnerung zu haben. Da sich ihre Angaben aber widersprechen, zeigt dies, dass ihre Angaben nicht hinreichend zuverlässig sind, um darauf eine gerichtliche Überzeugung stützen zu können. Damit verbleiben nicht nur unerhebliche Zweifel daran, ob der Vortrag der Klägerin zum äußeren Bild der Wahrheit entspricht. Soweit die Klägerin meint, die Würdigung des Gerichts habe sich nur auf das eigentliche Kerngeschehen -Abstellen des Fahrzeugs durch den Zeugen am 19.7.2011 in der Oberlandstraße und das Nicht-Wiederauffinden dort am folgenden Montag- zu beschränken, folgt der Senat ihr nicht. Denn für die im Rahmen der Beweiswürdigung notwendige Feststellung der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann das Gericht die zahlreichen Divergenzen gerade nicht unberücksichtigt lassen; vielmehr führen die divergierenden Angaben dazu, dass mehr als nur unerhebliche Zweifel an der Wahrheit der Behauptungen der Klägerin verbleiben.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder ...