Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 26.05.1989; Aktenzeichen 191 T 274/88 (WEG)) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 66/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 10.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Mohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1979 aus 22 Wohn- und 3 Teileigentumseinheiten besteht. Letztere werden in der Teilungserklärung jeweils als „Laden” („1, 2, 3”) bezeichnet.
Die Antragsgegnerin war jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des vorliegenden Antrags (25. August 1988) Eigentümerin der im Erdgeschoß des Hauses (Mitte und rechts) gelegenen beiden Teileigentumseiheiten (Laden 2 und Laden 3). In diesen von ihr vermieteten Räumlichkeiten wird ein Spielsalon betrieben.
Der Antragsteller hält den Betrieb eines Spielsalons in den Teileigentums-Räumen der Antragsgegnerin mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als „Laden” für unvereinbar und hat im vorliegenden Verfahren den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 10. Oktober 1988 erwirkt, durch den der Antragsgegnerin untersagt worden ist, in den ihr gehörenden Teileigentums-Räumen einen Spielsalon zu betreiben. Die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 26. Mai 1989 zurückgewiesen.
Gegen diesen der Antragsgegnerin am 29. August 1989 zugestellten Beschluß richtet sich ihre am 4. September 1989 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers erstrebt und unter anderem geltend macht, daß der Antragsteller bereits zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens mangels eines ihn hierzu ermächtigenden Eigentümerbeschlusses nicht befugt sei und sie, die Antragsgegnerin, zwischenzeitlich die betreffenden Teileigentumseinheiten mit Kaufvertrag vom 22. Dezember 1988 verkauft und die Räume an die Käuferin übergeben habe. Außerdem hätten sämtliche Wohnungseigentümer seit der Bildung von Wohnungseigentum jahrelang eine teilungserklärungswidrige Nutzung der mit „Laden” bezeichneten Teileigentumseiheiten, insbesondere den Betrieb einer Fahrschule in dem „Laden 1”, hingenommen. Mit der Teilungserklärung habe nach der Absicht des Teilenden selbstverständlich der bereits zu diesem Zeitpunkt bestehende Zustand hinsichtlich der Nutzung der Ladenräume festgeschrieben werden sollen.
Entscheidungsgründe
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG) läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen.
1. Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht von der Befugnis des Antragstellers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ausgegangen. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. Beschluß vom 6. März 1985 – 24 W 3538/84 –, ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236), können auch einzelne Wohnungseigentümer derartige Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen. Denn nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder einzelne Wohnungesigentümer verlangen, daß von dem gemeinschaftlichen Eigentum und den im Sondereingetum stehenden Gebäudeteilen ein Gebrauch gemacht wird, der dem Gesetz, den getroffenen Vereinbarungen (§ 15 Abs. 1 WEG) und den gefaßten Beschlüssen (§ 15 Abs. 2 WEG) entspricht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist demgemäß die Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung eines sich daraus ergebenden und auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu stützenden Unterlassungsanspruchs nicht von einer vorgängigen Beschlußfassung der Wohnungseigentümer abhängig. Denn es handelt sich um einen eigenen Anspruch des jeweiligen Wohnungseigentümers. Die zu Wohngeldansprüchen ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juli 1989 – BReg. 2 Z 77/89 – (WuM 1989, 526) ist damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine den Senat zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nötigende Abweichung von der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist nicht gegeben.
2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (ZMR 1985, 207 = WuM 1985, 236) auch von dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Titulierung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ausgegangen.
3. Die Antragsgegnerin ist auch für den geltend gemachten Anspruch weiterhin passiv legitimiert, selbst wenn sie ihre Teileigentumseinheiten nach Rechtshängigkeit aufgrund des Kaufvertrages vom 22. Dezember 1988 veräußert haben sollte. Denn die nach Rechtshängigkei...