Normenkette
BGB § 2078 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 21.07.2021; Aktenzeichen 60 VI 1400/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Testaments der Erblasserin vom 20.10.2003 und damit um die Erbfolge.
Die 1944 geborene Antragstellerin war die Lebensgefährtin des 1941 geborenen Erblassers und wohnte bei diesem von 1980 bis Mitte 1993 in dessen Haus im G... in Berlin, zusammen mit den beiden Töchtern der Antragstellerin, K... und S.... Die Trennung erfolgte Ende 1992. Es verblieb jedoch auch nach der Trennung eine freundschaftliche Verbindung.
Die 1945 geborene Antragsgegnerin ist die Schwester des Erblassers.
Der Erblasser verfasste am 20.10.2003 handschriftlich ein Testament, das folgenden Wortlaut hat:
"Mein letzter Wille!
Meine bisher gemachten Testamente sind hiermit hinfällig. Im Falle meines Ablebens erbt meine Schwester, B... R..., geborene F..., mein Grundstück in der K... (irgendwelche Bedingungen sind dabei nicht geknüpft).
Mein Einfamilienhaus samt Grundstück im G... vermache ich meiner langjährigen Partnerin, M... B... E.... Sollte M... E... vor mir ableben, vermache ich das Haus samt Grundstück zu gleichen Teilen an die Töchter von M... E.... Es handelt sich dabei um K... E... und S... E.... Soweit für das Vermächtnis Steuer anfällt, ist diese gegebenenfalls aus dem Verkaufserlös meines Grundstücks in B... (Kreis Teltow-Fläming) R... zu bestreiten. Dieses Grundstück vermache ich ansonsten (wenn M... E... mich überlebt) den beiden oben genannten Töchtern von M... E....
Meine sonstige Habe (PKW/Inventar/Geldguthaben) vermache ich M... E..., die mein volles Vertrauen zur gerechten Aufteilung hat. Ansonsten, wenn B... M... E... nicht mehr lebt, betraue ich K... E... mit der Aufteilung meiner sonstigen Habe.
Hiermit bevollmächtige ich M... E... im Falle meines Ablebens alle erforderlichen Formalitäten, Verhandlungen und Erklärungen entsprechend meinem Testament durchzuführen."
Im Jahre 2012 erkrankte der Erblasser schwer an einer Nervenentzündung und wurde im Krankenhaus behandelt. Im Anschluss an die Krankheit war der Erblasser so stark gehbehindert, dass er sein Haus praktisch nicht mehr verlassen konnte.
Am 13.11.2012 errichtete der Erblasser eine Patientenverfügung. Darin erklärte er u.a., dass eine Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte gegenüber der Antragstellerin und der Antragsgegnerin erfolge und er im Falle schwerer Krankheit oder Bewusstlosigkeit deren Anwesenheit sowie derer von Herrn R... J... (einem Freund des Erblassers) wünsche.
Am 27.11.2012 erteilte der Erblasser eine Vorsorgevollmacht für die Antragsgegnerin sowie "in Vertretung" für die Antragstellerin bezüglich der Vertretung in persönlichen Angelegenheiten, als Ersatzbevollmächtigte benannte er die Antragstellerin sowie C... R.... Für die Vertretung in Vermögensangelegenheiten benannte er die Antragstellerin und die Antragsgegnerin als Vertreterinnen und als Ersatzbevollmächtigte hierzu die Antragstellerin und C... R.... Als Zeugin für die Wirksamkeit der Vollmacht unterzeichnete die Antragstellerin die Vollmacht.
2018 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall und einen Hirninfarkt. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin die rechtliche Betreuung des Erblassers. Mit Beschluss vom 10.12.2018 wurde die Antragsgegnerin zur Betreuerin für den Erblasser bestellt (Bl. I/71 d.A.). Im Februar 2019 kam der Erblasser in ein Pflegeheim.
Am 28.8.2020 schloss die Antragsgegnerin als Betreuerin für den Erblasser einen Grundstückskaufvertrag hinsichtlich des Hausgrundstücks G... in Berlin. Der Kaufvertrag wurde vom Betreuungsgericht am 19.10.2020 genehmigt.
Am 3.11.2020 starb der Erblasser.
Am 22.2.2021 stellte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, den sie am 15.3.2021 wieder zurücknahm.
Am 26.5.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als testamentarische Alleinerbin ausweist. Der Nachlasswert wird darin mit "ca. 350.000 EUR" angegeben.
Mit Beschluss vom 21.7.2021 hat das Nachlassgericht die für die Erteilung eines Erbscheins, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweist, erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und hat daraufhin einen entsprechenden Erbschein erteilt.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.8.2021 auf ihren Anfechtungsschriftsatz vom 21.6.2021 verwiesen hatte, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30.8.2021 den am 21.7.2021 erteilten Erbschein eingezogen, mit der Begründung, dass die Prüfung der Erbfolge angesichts der erhobenen Einwendungen weiterer Ermittlungen bedürfe (Bl. I/107 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 31.8.2021 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss vom...