Leitsatz (amtlich)
Eine Vertretung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Rechte aus § 67 JGG in der Hauptverhandlung ist unzulässig, weil § 67 JGG gerade auf deren persönliche Mitwirkung abzielt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen (539) 234 Js 368/13 KLs (2/14)) |
Tenor
Die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 24. April 2014 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) verworfen.
Der Kammervorsitzende hat das Begehren der erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten, die nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte, Rechtsanwalt A als ihrem Vertreter die Anwesenheit in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung zu gestatten, zu Recht abgelehnt.
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter können sich in der Hauptverhandlung - soweit es nicht um die im gesetzlichen Rahmen zulässige Tätigkeit eines beauftragten Verteidigers geht - in der Wahrnehmung ihrer Rechte aus § 67 JGG nicht durch Dritte wirksam vertreten lassen, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen und mit der Aufgabenstellung einer persönlichen Betreuung unvereinbar ist (vgl. BGH RdJ 1961, 313; Sommerfeld in Ostendorf, JGG 9. Aufl., § 67 Rn. 14; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG 6. Aufl., § 67 Rn. 17; Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 67 Rn. 2a; Trüg in NK-JGG 2. Aufl., § 67 Rn. 7; Eisenberg, JGG 17. Aufl., § 67 Rn. 7). Aus der Regelung in § 67 Abs. 3 JGG, wonach der gesetzliche Vertreter zur Wahl eines Verteidigers berechtigt ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es könne auch eine andere Person als Vertreter gewählt werden (vgl. Kohlhaas in RdJ 1961, 314). Nach dem Sinn und Zweck des Jugendstrafverfahrens kommt es vielmehr auf die persönliche Mitwirkung der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter an (vgl. Schatz aaO.); die diesen zukommende enge Verbindung zu dem Jugendlichen haben fremde Personen gerade nicht (vgl. Kohlhaas aaO.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Rechtsordnung kein allgemeines Recht des Erziehungsberechtigten zu entnehmen, sich in einer jugendrichterlichen Hauptverhandlung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen oder gar anwaltlich vertreten zu lassen. Es liegt fern anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit den vorhandenen gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit einer Vertretung bestimmter Verfahrensbeteiligter und/oder Zulassung von Beiständen (s. §§ 378, 406f, 406g, 68b StPO) keine bewusste Auswahl getroffen habe, sodass auch Beteiligten, für die keine solche Bestimmungen bestehen, diese Rechte zustünden, weil nach Ansicht der Beschwerdeführerin "nicht einsichtig (sei), weshalb allein wegen Fehlens einer ausdrücklichen Regelung das Recht auf anwaltlichen Beistand entzogen sein sollte" (Hervorhebung durch den Senat).
Soweit die Beschwerdeführerin meint, es lasse sich nicht sachlich begründen, dass ein Erziehungsberechtigter zwar außerhalb der Hauptverhandlung den Rat und Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann, nicht aber in derselben, ist diese Differenzierung in § 48 JGG begründet, der entgegen der offenbar bestehenden Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Disposition des jugendlichen Angeklagten steht (vgl. nur Schady in Ostendorf aaO., § 48 Rn. 15). Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche findet nichtöffentlich statt, die Anwesenheitsberechtigten und die Zulassung anderer Personen sind in der genannten Norm abschließend geregelt. Soweit der Kammervorsitzende seine Entscheidung auch auf diese gesetzliche Bestimmung gestützt und die begehrte Anwesenheit von Rechtsanwalt A an der Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG gemessen hat, fehlt es dem Rechtsmittel mangels subjektiven Rechts und Beschwerdebefugnis schon an der Zulässigkeit (vgl. Senat StV 2007, 4; Schady aaO., Rn. 20; Brunner/Dölling aaO., § 48 Rn. 21a; Schatz aaO., § 48 Rn. 39; Trüg aaO., § 48 Rn. 21). Gegen diese einfachrechtliche Auslegung hat auch das BVerfG keine Einwendungen erkennen lassen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 - [juris]).
Fundstellen