Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Bedingungen für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.01.2002; Aktenzeichen 7 O 517/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 31.1.2002 wird auf seine Kosten nach einem Wert von 12.271,01 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Dazu kann zunächst auf den Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 27.5.2002 Bezug genommen werden. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung auf Grund des Vorbringens des Klägers in dem Schriftsatz vom 10.6.2002 keinen Anlass, von der in dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen. Der Senat meint keineswegs, dass es sich bei der Verletzung des Klägers um eine „leichte” Verletzung handelt. Darauf kommt es jedoch entscheidend nicht an. Maßgeblich kann vielmehr nur sein, ob es sich bei der Verletzung des Klägers um eine „Schwerverletzung”, sei es i.S.d. Bedingungen des Beklagten, sei es i.S.d. in dem Versicherungsschein von ihm versprochenen „Sofortleistung bei Schwerverletzungen” handelt. Insoweit verbleibt der Senat bei seiner bereits in dem Hinweis vom 27.5.2002 vertretenen Ansicht, dass dies zu verneinen ist. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis abzustellen ist, kann eine zu einer Sofortleistung des Versicherers führende und eine solche rechtfertigende „Schwerverletzung” nur angenommen werden, wenn es sich dabei um eine Schwerverletzung in einem Sinne handelt, die in einem nennenswerten Umfang nicht nur zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung, sondern aller Voraussicht nach aus ärztlicher Sicht auf Dauer zu einer Behinderung/Einschränkung des Versicherungsnehmers geführt hat. Das aber steht hier gerade nicht positiv fest. Wie der Kläger selbst vorträgt, können bei ihm Spätschäden wegen der in seinem Alter nicht abgeschlossenen Wachstumsphase lediglich „nicht ausgeschlossen” werden. Dementsprechend ist in dem „Ärztlichen Erstbericht zu einer privaten Unfallversicherung” des Dr. B. vom 15.5.2001 die Frage Nr. 6.1 (Invalidität) „Wird der Unfall voraussichtlich eine dauernde Invalidität hinterlassen?” weder bejaht noch verneint, sondern mit einem Fragezeichen beantwortet. Sodann ist darin unter Nr. 6.2 die Frage „Nachuntersuchungstermin zur Festsetzung des Invaliditätsgrades?” mit „April 2002” beantwortet. Dass bei dieser Untersuchung eine auf Dauer verbleibende Beeinträchtigung des Klägers auf Grund der von ihm erlittenen Verletzung festgestellt worden ist, behauptet dieser nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1124334

KG-Report 2004, 168

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