Leitsatz (amtlich)
Alleinige Kostentragungspflicht des Antragstellers im Umgangsverfahren bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht an der Gutachtenerstellung und darauf beruhender erheblicher Verzögerungen des Verfahrens.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 26.03.2015; Aktenzeichen 171 F 6275/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.3.2015 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Vater zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vater auferlegt.
Gründe
I. Der Vater leitete im April 2013 ein Umgangsregelungsverfahren bezüglich seines am ...2008 geborenen Kindes ...ein. In dem zwischen ihm und der allein sorgeberechtigten Mutter anhängigen Gewaltschutzverfahren einigten sich die Eltern, dass sie im Hinblick auf einen beabsichtigten begleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind mit Ausnahme der im Rahmen des begleiteten Umgangs stattfindenden Begegnungen keinerlei Kontakt zueinander aufnehmen werden. Das Umgangsregelungsverfahren sollte während der Durchführung des begleiteten Umgangs ruhen.
Am 8.10.2013 teilte das Jugendamt C.über das Jugendamt S.von Berlin mit, dass der begleitete Umgang gescheitert sei, weil sich die Mutter der Zusammenarbeit entzogen hätte.
Die Mutter beantragte in der Folge, den Umgang des Vaters für ein Jahr auszusetzen. Zur Begründung führte sie an, dass das Kind nach dem Vorgespräch bei der Caritas Verhaltensauffälligkeiten, wie z.B. Einnässen und Aggressivität gegenüber anderen Kindern gezeigt habe. Sie legte einen ärztlichen Befund der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie ...vor, wonach das Kind unter einer Anpassungsstörung m. vorwiegender Beeinträchtigung v. a. Gefühlen leide.
In der Anhörung am 18.2.2014 wies das AG darauf hin, dass zum Umgang ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden solle. Dem stimmten die Eltern zu. Der vom Gericht ausgewählte Sachverständige Dipl.-Psych. ...teilte am 27.3.2014 mit, dass Gespräche mit den Eltern stattgefunden hätten. Der Vater habe starken Cannabiskonsum eingeräumt, jedoch nur bis Sommer 2012. Im Hinblick auf eine Umgangsregelung wolle er - der Sachverständige - eine Haaranalyse anregen, der der Vater auch zugestimmt habe. Mit Beschluss vom 25.4.2014 ordnete das AG im Hinblick auf einen Drogen- und Alkoholmissbrauch des Vaters eine Haaranalyse durch die Sachverständige Dr. rer. nat. ...an der Charité an. Das Jugendamt C von Berlin befürwortete die Haaranalyse im Hinblick auf einen späteren unbegleiteten Umgang, denn ein begleiteter Umgang sei von Seiten des Jugendamtes als Hilfe nur einzusetzen, wenn nach Abschluss der Hilfe ein unbegleiteter Umgang stattfinden könne. Mit Schreiben vom 4.6.2014 teilte die Charité mit, dass der Vater zwei Termine ohne Angabe von Hindernisgründen nicht wahrgenommen habe.
Mit Schreiben vom 7.7.2014 teilte der Sachverständige Dipl.-Psych. ...mit, dass der Vater für Terminsvereinbarungen nicht erreichbar gewesen sei und sich auch über seinen Anwalt nicht dazu geäußert habe, ob die Begutachtung fortgesetzt werden solle. Der Verfahrensbevollmächtige des Vaters teilte am 5.8.2014 mit, dass der Vater weiterhin daran interessiert sei, geregelten Umgang mit seinem Kind zu haben, es jedoch als Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte empfinde, wenn von ihm verlangt werde, dass er einen Nachweis darüber erbringe, dass er nicht Drogen konsumiere. Das AG teilte dem Sachverständigen ...am 25.9.2014 mit, dass der Gutachtenauftrag wegen mangelnder Mitwirkung des Vaters als beendet anzusehen sei. In seinem Gutachten vom 18.11.2014 empfahl der Sachverständige, den Umgang zwischen dem Vater und ...für einen Zeitraum von zwei Jahren auszuschließen. In der Anhörung vor dem AG am 17.2.2015 erklärte sich die Mutter bereit, Post und Geschenke des Vaters an ...weiterzuleiten und jedes halbe Jahr schriftlich Auskunft über die Situation des Kindes zu geben. Daraufhin erklärte der Vater das Verfahren am 23.3.2015 für beendet.
Mit Beschluss vom 26.3.2015, dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zugestellt am 1.4.2015, verpflichtete das AG die Eltern, die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Dagegen legte die Mutter am 30.4.2015 Beschwerde bei dem AG Tempelhof-Kreuzberg mit dem Ziel ein, dass dem Vater sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Sie meint, dass die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 FamFG durch den Vater verwirklicht seien. Dem Vater sei bei Einreichung des Antrages erkennbar gewesen, dass dieser auf Grund der Gewaltanwendung im Beisein des Kindes und seiner selbst eingeräumten Drogenabhängigkeit keine Aussicht auf Erfolg hätte. Hinsichtlich seines gegenwärtigen Drogenkonsums habe er aller Wahrscheinlichkeit nach unwahre Angaben gemacht. Seine Weigerung, sich einer Haaranalyse zu unterziehen und weiterhin an der Begutachtung teilzunehmen, habe z...