Leitsatz (amtlich)
Bei der Verteilung der Kosten eines Umgangsverfahrens sind die Einkommensverhältnisse der Eltern grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Aktenzeichen 35 F 61/22) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung zu Ziffer 4. im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Eltern wenden sich mit der Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde jeweils gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg im Beschluss vom 04.12.2023, Az. 35 F 61/22.
Der Antragsteller (fortan: Vater) und die Antragsgegnerin (fortan: Mutter) sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder J. O., geboren am ..., L. O., geboren am ..., und S. O., geboren am ... Sie haben vor dem Familiengericht Heidelberg mehrere Verfahren über die elterliche Sorge und den Umgang geführt (35 F 170/21, 35 F 64/22, 35 F 83/22, 35 F 2/23, 35 F 91/23, 35 F 115/23). Parallel dazu führen die Eltern das Scheidungsverfahren (35 F 88/23) und ein Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt (35 F 60/22).
Im der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren 35 F 61/22 haben die Beteiligten über den Umgang des Vaters mit den drei gemeinsamen Kindern gestritten.
Das Amtsgericht hat nach drei durchgeführten Erörterungsterminen und einem eingeholten Sachverständigengutachten, über dessen Kosten (35.052,77 EUR) ein gesondertes Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 16 WF 14/24 geführt worden ist, mit Beschluss vom 04.12.2023 den Umgang geregelt und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung der Kostenentscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Kostenaufhebung entspreche dem Regelfall. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG liege nicht vor und die Tatsache, dass der Vater wirtschaftlich bessergestellt sei als die Mutter, rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen vom Grundsatz der Kostenaufhebung. Im Übrigen wird auf die Beschlussbegründung Bezug genommen.
Der Beschluss vom 04.12.2023 ist dem Vater am 04.12.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen Beschwerde - beschränkt auf die Kostenentscheidung - mit Schriftsatz vom 29.12.2023, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat die Mutter Anschlussbeschwerde - beschränkt auf die Kostenentscheidung - eingelegt.
Der Vater trägt vor, der Mutter seien mindestens die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aufzulegen, da sie unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Auch habe sie die Sachverständige mit verfahrensfremden Erwägungen und Anliegen von der eigentlichen Arbeit abgehalten und so zu einer Verfahrensverzögerung und hohen Kosten beigetragen. Die Mutter habe von der Sachverständigen die Beantwortung von schriftlich gestellten Fragen verlangt und zahlreiche amerikanische Fachtexte und Internet-Links zu Studien gesendet. Ihre Mitwirkung an der Begutachtung habe die Mutter von der Beantwortung ihrer Fragen abhängig gemacht. Weiter habe der Versuch der Mutter über das Gericht an Arbeitsmaterialien der Sachverständigen zu gelangen, erhöhten Aufwand für diese und damit erhöhte Kosten verursacht. Ebenso verhalte es sich mit den ständigen Missbrauchsvorwürfen der Mutter gegen ihn. Daher sei es unbillig, ihn an den Kosten des Verfahrens oder jedenfalls an den Kosten des Sachverständigengutachtens zu beteiligen.
Der Vater beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Mutter beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Sie trägt vor, der Vater sei bei weitem vermögender als sie. Er verfüge als Projektmanager bei der B. über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 12.462,96 EUR, wobei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er tatsächlich jährliche Einkünfte von 537.749 US-Dollar erziele. Sie könne die exorbitant hohen Kosten des Sachverständigengutachtens im Gegensatz zum Antragsteller nicht ohne weiteres begleichen. Sie verfüge als Lehrerin an einer Privatschule nur über ein Einkommen von 2.560,00 EUR netto monatlich. Nicht sie, sondern der Vater sei hauptverantwortlich für die hohen Sachverständigenkosten. Die Alkoholerkrankung des Vaters, die u.a. dazu geführt habe, dass die Sachverständige eine 14-seitige Stellungnahme zu der vom ihm ausgehenden Kindeswohlgefährdung habe schreiben müssen, hätten die Kosten des Sachverständigengutachtens erhöht. Außerdem habe die Sachverständige neun Gespräche mit dem Vater und nur sechs Gespräche mit ihr geführt. Eine hälftige Kostenverteilung sei nach alledem unbillig.
Die Sachverständige hat sich im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens in ihrer...