Leitsatz (amtlich)
Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts, der im Namen des eingetragenen Gläubigers die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bewilligt, kann im Grundbuchverfahren nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Rechtsanwalt in dem der Eintragung zugrunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter bezeichnet ist (Abgrenzung von BGH NJW-RR 2012, 532).
Normenkette
GBO §§ 19, 29 Abs. 1; ZPO §§ 81, 867
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 41A LF 20835-16) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 1.135,58 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In Abt. III lfd. Nr. 6 des Grundbuchs ist seit dem 4.7.2011 eine Zwangssicherungshypothek über 1.135,58 EUR nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2) - einer Aktiengesellschaft - gebucht, die nur auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) lastet. Grundlage der Eintragung ist das Versäumnisurteil des AG Mitte vom 21.4.2009 - ...(Bd I Bl. 12/9 d.A.), in dessen Rubrum es zur klagenden Beteiligten zu 2) heißt, sie werde "durch d. Vorstand" vertreten; als ihr Prozessbevollmächtigter ist Rechtsanwalt ...B.genannt.
In notarieller Verhandlung vom 31.1.2013 (UR-Nr. 108/2013 des Notars ...N.) erklärte u.a. der Beteiligte zu 1), er bewillige und beantrage die Löschung der Belastungen in Abt. II und III des Grundbuchs.
Mit Schreiben vom 11.2.2013 hat Notar N.unter Bezugnahme auf diese Erklärung die Löschung der Pos. III/6 beantragt und die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils eingereicht. Die Ausfertigung ist mit einem diagonalen Strich, dem Vermerk "bezahlt 30.7.2012", einer nicht lesbaren Unterschrift und dem gestempelten Namen von Rechtsanwalt B.versehen. Ferner hat der Notar eine notariell beglaubigte Erklärung des Rechtsanwalts ...B.vom 18.3.2013 (UR-Nr. 208/2013 des Notars ...N.) eingereicht, in der es heißt, er bewillige aufgrund der ihm erteilten Vollmacht für die Beteiligte zu 2) die Löschung des näher bezeichneten Rechts III/6.
Mit Zwischenverfügung vom 12.6.2013 hat das Grundbuchamt zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, es fehle der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts B..für die Beteiligte zu 2) per 18.3.2013; es sei eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht oder Genehmigung einzureichen. Hiergegen hat Notar N.unter dem 26.6.2013 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen, insbesondere auf Bd I Bl. 15/2 ff. und 16/1 ff.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 ff. GBO zulässig. Beschwerdeführer ist der Beteiligte zu 1). Legt der Notar im Rahmen der Vollmachtsvermutung nach § 15 Abs. 2 GBO Beschwerde ohne Angabe des Vertretenen ein, sind als Beschwerdeführer grundsätzlich alle Antragsberechtigten anzusehen (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 20). Der Beteiligte zu 1) ist gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt. Die ebenfalls antragsberechtigte Beteiligte zu 2) ist nach den Umständen nicht Beschwerdeführer, weil der Löschungsantrag ersichtlich nicht auf ihr Betreiben verfolgt wird.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht. Für die Löschung der Pos. III/6 bedarf es gem. § 19 GBO einer Bewilligung der Beteiligten zu 2) als Betroffene. Denn es ist nicht in der erforderlichen Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen, dass sich die Zwangshypothek nach §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt hat, weil die gesicherte Forderung durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist. Der Vermerk auf der Urteilsausfertigung, die der Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden ist, genügt den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beteiligte zu 1) in der Lage war, die entwertete Ausfertigung vorzulegen. Es ist nicht zuverlässig festzustellen, von wem der Vermerk stammt. Um eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde handelt es sich dabei nicht. Der Nachweis, dass der Schuldner den Gläubiger befriedigt hat, wird im Grundbuchverfahren üblicherweise durch eine sog. löschungsfähige Quittung erbracht (zu den inhaltlichen Anforderungen Demharter, a.a.O., § 27 Rz. 21), die gem. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zumindest notariell beglaubigt (§ 129 BGB) sein muss. Eine Entscheidung gem. § 868 ZPO hat der Beteiligte zu 1) ebenfalls nicht vorgelegt.
Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt B.bei einer formgerechten Zahlungsbestätigung eine entsprechende Bevollmächtigung durch die Beteiligte zu 2) nachweisen müsste. Eine Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt den Rechsanwalt nicht - auch nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckung - die streitgegenständliche Leistung mit Erfüllungswirkung für die Partei entgegenzunehmen (BGH NJW 2008, 3144 [3145 f.]) und demgemäß auch nicht, die Quittung zu erteilen.
Es ist nicht nachgewiesen, dass die anwaltliche Erklärung in der UR-Nr. 208/2013 gem. §§ ...