Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 219/15) |
Tenor
I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Krankenversicherung, die die Klägerin bei der Beklagten unterhielt. Diese erklärte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (K 13) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, hilfsweise die Kündigung, wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bei der Antragsaufnahme.
Zu den Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens sowie der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt wegen einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung der Klägerin wirksam sei.
Die Klägerin müsse sich das Verhalten des von ihr eingeschalteten Versicherungsmaklers zurechnen lassen. Dieser habe über die Antragsformulare der Beklagten in Textform verfügt, die er über eine von der Beklagten bereit gestellten Software am Computer ausfüllen und ausdrucken konnte. Damit seien der Klägerin die Antragsfragen in Textform gestellt worden. Der Makler sei insoweit nicht im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden.
Die Klägerin habe die Gesundheitsfragen unvollständig und damit unzutreffend beantwortet, weil sie die Behandlungen bei Dr. F... verschwiegen habe. Dies sei auch vorsätzlich erfolgt. Das Landgericht glaubt der Klägerin nicht, soweit sie angibt, die asthmatischen Beschwerden vergessen zu haben.
Die Klägerin sei auch hinreichend in Textform auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen worden. Es sei ein Extrablatt verwendet worden. Ferner sei in Fettdruck in einer größeren Überschrift als der übrige Text des Antragsformulars auf diese Belehrung hingewiesen worden.
Die Art und Weise der Erhebung der Gesundheitsdaten, die Grundlage des Rücktritts sind, sei nicht zu beanstanden. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses ihr am 31. Januar 2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27. Februar 2017 beim Kammergericht eingegangenen Berufung, die sie - nach bewilligter Fristverlängerung um einen Monat - mit dem am 29. März 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Sie verfolgt ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter und macht geltend, nach den Behandlungen bei Dr. F... habe die Beklagte überhaupt nicht gefragt, weil nur eine Untersuchung auf einen Verdacht hin vorgenommen worden sei, ohne dass eine Erkrankung vorgelegen habe (Bl. 162 d. A.). Die Beklagte habe keine Fragen in Textform gestellt, weil der Makler mit einer Software das Antragsformular ausfülle und die Antworten der Klägerin auf Fragen am Laptop eingetragen habe. Erst anschließend sei das Formular ausgedruckt und zur Unterschrift vorgelegt worden (Bl. 162 d. A.).
Die Klägerin habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt (Bl. 163 d. A.). Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die Klägerin Kenntnis von den Umständen hatte, wie sie sie eingeschätzt hat und was ihre Motive bei der Erklärung gegenüber der Beklagten waren. Sie habe vielmehr ausführlich und substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie von den entsprechenden Umständen nichts wusste bzw. diese auf Grundlage der Fragestellung nicht für erheblich hielt. Es erschließe sich auch nicht, wie das Landgericht zu der Annahme kommt, die Klägerin habe die asthmatischen Beschwerden nicht vergessen (Bl. 170 d. A.).
Weiter fehle es an der gemäß § 19 Abs. 4 VVG geforderten Kausalität, denn die Beklagte hätte den Versicherungsvertrag auch in Kenntnis dieses Umstandes (einmalige Verdachtsuntersuchung) abgeschlossen.
Ferner liege keine ordnungsgemäße Belehrung für die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung vor. Der Hinweis auf Seite 2 des Antragsformulars sei im Rahmen des Antrages überhaupt nicht vorgelegt worden. Es fehle auch an einer drucktechnischen Hervorhebung.
Die Beklagte habe zudem eine Nachfrageobliegenheit getroffen, nachdem die Klägerin die Frage bejaht hatte, ob in den letzten drei Jahren ambulante Untersuchungen oder Behandlungen stattgefunden haben (Bl. 164 d. A.).
Der Rücktritt sei auch materiell nicht berechtigt, denn das Landgericht habe unzutreffend vorausgesetzt, dass die Angaben des Dr. F... richtig waren. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin habe keine Kenntnis von den Diagnosen des Arztes. Dieser habe weder entsprechende Erhebungen gemacht noch ihr die Befunde mitgeteilt (Bl. 165 d. A.).
Die Beklagte habe ein System geschaffen, in dem es praktisch unmöglich sei, dass der Klägerin Fragen in Textform gestellt werden. Durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software sei es so, dass die Formulare in elektronischer Form aufgenommen werden. Der Makler werde deshalb quasi wie ein Agent tätig (Bl. 169 d. A.).
Schließlich habe die Beklagte mit der Datenerhebung gegen das Rech...