Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässiges Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.10.1998; Aktenzeichen (569) 55 Js 2414/97 Ls Ns (76/98))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Berufungstermins am 12. August 1998 zu gewähren, als unzulässig verworfen. Die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbundene sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den zuvor erwähnten Beschluss ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg.

Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu dem Vorbringen des Angeklagten zutreffend ausgeführt hat, ist zwar ein Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung noch ausreichend dargelegt worden. Der Angeklagte hat jedoch den Termin schuldhaft versäumt. Sein Vorbringen, am Terminstage seien in den frühen Morgenstunden derart rasende Schmerzen im Rückenbereich aufgetreten, dass er gezwungen gewesen sei, sich in das Immanuel-Krankenhaus zur sofortigen Untersuchung und Therapie zu begeben, wird durch das ärztliche Attest des Prof. Dr. med. M. … vom 31. August 1998 nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm dem Angeklagten für den 12. August 1998 zunächst attestierte Verhandlungsunfähigkeit wird lediglich auf nicht näher beschriebene und somit nicht nachvollziehbare medizinische Beschwerden gestützt. Mit seiner ärztlichen Auskunft vom 29. September 1998 widerlegt er das Vorbringen des Angeklagten und teilt mit, dass am 12. August 1998 kein akutes Krankheitsbild vorgelegen habe und für die zu diesem Zeitpunkt angesetzte Untersuchung und Beratung durchaus auch ein anderer Termin hätte vereinbart werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622187

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