Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3. bis 14. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 1987 ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II (WEG) 21/86) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 147/86 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu A) und B) sowie das Anschlußrechtsmittel des Antragstellers zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu A) und B) haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen sowie den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten in 3. Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 80.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 22, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu A) und B) ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die Rechtsbeschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist der angefochtene Beschluß des Landgerichts nicht auf.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht das Stimmrecht der noch nicht in den Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Eigentümer verneint hat, wodurch sich für die noch streitigen Wohnungseigentümerbeschlüsse jeweils keine Mehrheit gefunden hat, so daß sie bereits aus diesem Grunde für ungültig zu erklären sind. Sofern es maßgeblich auf diese Erwägung ankäme, könnte der Senat diese Entscheidung allerdings letztlich nicht selbst treffen, sondern müßte gemäß § 28 Abs. 2 FGG eine Vorlage an den Bundesgerichtshof beschließen. Das ist jedoch nicht erforderlich, weil der angefochtene Beschluß auch aus anderen Gründen rechtsfehlerfrei ist.
Die hiesigen Eigentümerbeschlüsse decken sich zum Teil mit den Eigentümerbeschlüssen der Wohnungseigentumsanlage Perleberger Straße 50 in Berlin 21, die der Senat in seinem Beschluß vom 27. Mai 1987 – 24 W 5694/86 – behandelt hat. Die hiesigen Eigentümerbeschlüsse vom 7. März 1986 entsprechen zu Nr. 2 Abs. 2 und 3 den dortigen Beschlüssen zu Nr. 2 Abs. 2 und 3, während der hier vorliegende Beschluß zu Nr. 5 Abs. 1 dem dort vorliegenden Beschluß zu Nr. 3 Abs. 1 entspricht und der hier vorliegende Beschluß zu Nr. 6 der dortigen Nr. 4 Abs. 6; ferner gleichen sich die Beschlüsse zu Nr. 10. Der Senat sieht nach Überprüfung seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung, von den Ausführungen in seinem Beschluß vom 27. Mai 1987 – 24 W 5694/86 –, der zumindest der Beteiligten zu A) und deren Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist, abzuweichen. Soweit von der Rechtsbeschwerde Gegengründe aufgeführt sind, überzeugen sie letztlich nicht. Insbesondere ist zu TOP Nr. 2 Abs. 3 (Einsetzung von Anwalts- und Gerichtskosten als normale Verwaltungskosten in künftige Wirtschaftspläne und Abrechnungen) auszuführen: Der Senat sieht sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der auch von den Rechtsbeschwerdeführern zitierten Entscheidung B. Wohnungseigentum 1987, 125 in Verbindung mit der Besprechung durch Deckert in Wohnungseigentum 1987, 102 ff. Dort ist ebenfalls ausgeführt, daß Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht in die Jahresgesamtabrechnung einzustellen sind, weil insoweit der Ausgang des Gerichtsverfahrens und dessen Entscheidung maßgebend sind. Es mag im Einzelfall durchaus ein Eigentümerbeschluß ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, der dem Verwalter gestattet, entstehende Verfahrenskosten vorschußweise dem Gemeinschaftsverwaltungsvermögen zu entnehmen, so daß eine sonst an sich fällige Sonderumlage vermieden wird. Um einen solchen Einzelfall geht es im vorliegenden Fall Jedoch nicht, wo grundsätzlich für die Zukunft beschlossen werden sollte, generell künftige Anwalts- und Gerichtskosten als normale Verwaltungskosten in Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen einzusetzen. Ein derartiger Beschluß verstößt gegen den Grundsatz des § 16 Abs. 5 WEG.
Rechtsirrtumsfrei hat der angefochtene Beschluß auch die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP Nr. 7 Satz 4 (Befreiung des Verwalters von den Beschränkungen des § 181 BGB) bejaht. Aus der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1979, die auch das Rechtsbeschwerdegericht selbst auszulegen hat, ergibt sich bereits die Befreiung des Verwalters von den Beschränkungen des § 181 BGB (vgl. Band I Blatt 241). Sofern die Wohnungseigentümer einen gleichlautenden Beschluß fassen, ist dieser rein deklaratorisch. Folglich fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlußanfechtung, weil die Rechtslage sich auch nach einer Ungültigerklärung dieses Beschlusses nicht ändern würde.
Ohne Rechtsfehler im Ergebnis bejaht das Landgericht auch die Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 7. März 1986 zu TOP Nr. 8 (Ruhen des Stimmrechtes bei einmonatigem Wohngeldrückstand). Es kann freilich dahinstehen, ob der Stimmrechtsausschluß nach § 25 Abs. 5 WEG nur durch Vereinbarung – wie vom Landgericht angenommen – oder auch durch Mehrheitsbeschluß erweitert werden kann. Jedenfalls wäre Voraussetzung für die Erweiterung des Stimmrechtsausschlusses ein erhebliches gemeinschaftswidriges Verhalten (vgl. B...