Verfahrensgang
KG Berlin (Aktenzeichen 16 UF 101/17) |
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 12 F 6444/16) |
Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 3. Juli 2018 gegen die Kostenrechnung vom 25. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Kostenrechnung vom 25. Juni 2018 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Diese ist zu Recht ergangen.
Für den - hier vorliegenden - Fall der Existenz mehrerer nach § 26 Abs. 1 GKG gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner ist in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ausdrücklich geregelt, dass Kostenschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (sogenannte Entscheidungsschuldner) und solche gemäß § 24 Nr. 2 GKG (sogenannte Übernahmeschuldner) vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Das bedeutet, dass andere Kostenschuldner als Entscheidungs- und Übernahmeschuldner erst nachrangig, also an zweiter Stelle nach erfolgloser oder aussichtsloser Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines existenten Entscheidungs- oder Übernahmeschuldners, herangezogen werden dürfen. Entscheidungsschuldner - wie hier der Vater hinsichtlich der von ihm zur Hälfte zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens - ist insoweit Erstschuldner, der andere Kostenschuldner - wie hier die Mutter/Erinnerungsführerin - lediglich Zweitschuldner.
Diese gesetzlich angeordnete Rangfolge führt dazu, dass zunächst Entscheidungs- und Übernahmeschuldner als Erstschuldner für die noch offene Kostenschuld zu beanspruchen sind. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in deren bewegliches Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, dürfen andere Kostenschuldner als Zweitschuldner haftbar gemacht werden. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung sind sämtliche im Einzelfall maßgeblichen Umstände zu prüfen und zu würdigen. Die Aussichtslosigkeit muss nicht feststehen, vielmehr genügt es, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, dass eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einem Erfolg führen wird. Es genügt die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer raschen und sicheren Verwirklichung des Anspruchs der Gerichtskasse gegen den Kostenschuldner nicht zu rechnen ist (Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019; § 26 FamGKG, RdNr. 4; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 26 RdNr. 43; ferner KG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 1 AR 32/02 -, juris zu § 58 GKG a.F.). Der Bezug von Sozialhilfe bzw. nach Leistungen nach dem SGB II Leistungen lässt den Schluss zu, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aussichtslos erscheint OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 10 W 17/01 -, juris, Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 26 RdNr. 44). Das ist vorliegend der Fall. Nach dem vom Vater mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 vorgelegten Bescheid des JobCenters vom 5. Februar 2018 sind ihm für die Zeit von Februar 2018 bis Januar 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt worden. Konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters, die nunmehr eine Zwangsvollstreckung als aussichtsreich erscheinen lassen könnten, bestehen nicht. Dies folgt insbesondere nicht aus der im Bescheid bestimmten Befristung des Leistungsbezuges bis Januar 2019, da gemäß § 41 Abs. 3 SGB II über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist (Bewilligungszeitraum). Dies schließt einen erneuten Antrag bzw. eine Entscheidung über die Fortdauer der Leistungsbewilligung nicht aus. Im übrigen ist der Kostenbeamte auf Grund der Mitteilung der Justizkasse, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, ohne vorherige Überprüfung der von der Justizkasse unternommenen Maßnahmen befugt, die Gerichtskosten gegen den Zweitschuldner anzusetzen, sofern ihm, keine der Annahme der Aussichtslosigkeit entgegenstehenden Tatsachen aus den Gerichtsakten oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind (KG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 1 W 55/03 -, juris).
Ergänzend wird auf die im Schreiben des Kostenbeamten vom 26. Oktober 2018 zutreffend erläuterten Gründen für die Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin als Antragsschuldnerin bzw. Zweitschuldnerin gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 und 2 FamGKG Bezug genommen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.
Die Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 13137144 |
JurBüro 2019, 373 |
RVGreport 2019, 306 |