Leitsatz (amtlich)

(Verjährung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs während des Eilverfahrens) Ist wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege (zu Recht) ergangen und legt der Antragsgegner dagegen später nach Verjährungseintritt unter Erhebung der diesbezüglichen Einrede Widerspruch ein, so sind die Kosten des daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens regelmäßig dem Antragsgegner aufzuerlegen (Anschluss an: OLG Celle GRUR-RR 2001, 285; OLG Stuttgart WRP 1996, 799; a.M. OLG Hamburg GRUR 1989, 296).

 

Normenkette

UWG §§ 11, 12 Abs. 2; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 04.01.2010; Aktenzeichen 103 O 131/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 103 des LG Berlin vom 4.1.2010 - 103 O 131/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 3.500 EUR.

 

Gründe

I. Die gem. § 91a Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat stimmt dem angefochtenen Beschluss zu und verweist auf die auch aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Frage der nach Verjährungseintritt und übereinstimmender Erledigungserklärung gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Insbesondere wird der Beschwerde nicht darin beigetreten, eine vom Antragsteller "versäumte" Hauptsachenklage müsse sich auf die Kostenfolge auswirken. Vielmehr tritt der Senat der Auffassung bei, dass bei übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten (regelmäßig) dem Antragsgegner aufzuerlegen sind, wenn - wie hier - wegen eines Wettbewerbsverstoßes ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung (zu Recht) ergangen ist und der Antragsgegner erstmals in der nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten Widerspruchsbegründung die Einrede der Verjährung erhebt (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2001, 285; OLG Stuttgart WRP 1996, 799). Der gegenläufigen Auffassung, ein Antragsteller, der das Eilverfahren gegenstandslos werden lasse, indem er für die Durchsetzbarkeit des zu sichernden Rechts nicht Sorge trage, habe nach übereinstimmender Erledigungserklärung billigerweise die Kosten zu tragen (so OLG Hamburg GRUR 1989, 296), ist entgegenzuhalten, dass es - ohne Schuldnerantrag gem. § 926 ZPO - ein "Pflicht zur Hauptsachenklageerhebung" nicht gibt, und es für den Gläubiger gute Gründe geben kann, dies zu unterlassen, so etwa, wenn mit der einstweiligen Verfügung eine schnelllebige, inzwischen überholte Werbung untersagt worden ist (vgl. OLG Celle und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.).

II. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2336560

WRP 2010, 795

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