Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsdauer des Wirtschaftsplanes. Zahlung von Wohngeldvorschüssen an unzuständigen Verwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der für eine Wirtschaftsperiode beschlossene Wirtschaftsplan begründet mangels anderweitiger Bestimmung Vorschußpflichten der Wohnungseigentümer nur für den betreffenden Zeitraum, nicht aber darüber hinaus (so auch BayObLG München, 1987-12-29, BReg 2 Z 93/87).

 

Orientierungssatz

Sobald ein Miteigentümer aus seinem Vermögen Wohngeldvorschüsse an einen nach Auffassung anderer Miteigentümer unzuständigen Verwalter erbracht hat, stellt es den einfacheren Weg dar, jedenfalls zunächst einmal den ausgeschiedenen Verwalter auf Auskehrung der Vorauszahlungen an den neuen Verwalter in Anspruch zu nehmen, als eine nochmalige Zahlung von dem Miteigentümer zu verlangen. Auch aus dem Gemeinschaftsverhältnis heraus sind die Miteigentümer im Falle einer Fehlleistung von Geldern gehalten, zunächst den Versuch zu unternehmen, die Weiterleitung der Gelder an den nunmehr zuständigen Verwalter zu veranlassen, bevor sie den Miteigentümer auf nochmalige Zahlung in Anspruch nehmen. Erst wenn von dem bisherigen Verwalter auch nach Vollstreckung aus ggf Einstweiliger Anordnung nichts zu erlangen ist, darf der Miteigentümer auf nochmalige Zahlung in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

WoEigG § 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 27.01.1988; Aktenzeichen 191 T 247/86 (WEG))

AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 10.12.1986; Aktenzeichen 70 II (WEG) 80/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541806

OLGZ 1989, 58

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