Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 28 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Ein für eine Abrechnungsperiode beschlossener Wirtschaftsplan bezieht sich nur auf das konkrete Kalenderjahr bzw. sonstige Wirtschaftsjahr und ergibt keine Grundlage für Vorschussforderungen für die Zeit danach (im Sinne des BayObLG vom 29. 12. 1987, vgl. Bespr. zu und BReg 2 Z 55/88).
2. Hat ein Miteigentümer Wohngeldvorschüsse an einen unzuständigen Verwalter erbracht, stellt es den einfacheren Weg dar, jedenfalls zunächst einmal den ausgeschiedenen (unzuständigen) Verwalter auf Auskehrung der Vorauszahlungen an den neuen Verwalter in Anspruch zu nehmen, als eine nochmalige Zahlung von dem Miteigentümer zu fordern.
Auch aus dem Gemeinschaftsverhältnis heraus sind Miteigentümer im Falle einer Fehlleitung von Vorschussgeldern gehalten, zunächst den Versuch zu unternehmen, die Weiterleitung der Gelder an den nunmehr zuständigen Verwalter zu veranlassen, bevor sie den Miteigentümer auf nochmalige Zahlung in Anspruch nehmen. Erst wenn von dem bisherigen Verwalter auch nach Vollstreckung (ggf. auch aus einstweiliger Anordnung) nichts zu erlangen ist, kann der Miteigentümer auf nochmalige Zahlung in Anspruch genommen werden.
Dass der bisherige Verwalter die angenommenen Gelder trotz eindeutiger Zweckbestimmung anders verrechnet, dürfte ausscheiden, da er als Beauftragter nicht einseitig den Verwendungszweck auswechseln darf.
3. Selbst wenn ein bisheriger Verwalter eingenommene Gelder zu Recht behalten hätte, würde die Gemeinschaft bereichert sein, wenn sie einerseits von Ansprüchen des bisherigen Verwalters freigestellt wäre und dennoch von dem in Antragsgegnerschaft stehenden Miteigentümer nochmals Geld erhalten würde.
Es versteht sich von selbst, dass einzelne Wohnungseigentümer, die zulässigerweise Ansprüche für die Gemeinschaft geltend machen, keine weitergehenden Forderungen haben können als die Gemeinschaft, vertreten durch den jeweiligen Verwalter.
4. Wenn es um einen Zinsschaden wegen Kontenüberziehung für früher fällige Wohngelder geht, also um einen Schaden, der durch verzögerte Zahlungen eines Eigentümers entstanden ist, kann ein derartig feststehender Schadenersatzanspruch auch ohne vorherigen Eigentümerbeschluss von einzelnen Eigentümer eingefordert werden, da im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ohnehin eine Sonderbelastung des gerade säumigen Miteigentümers vorgenommen werden muss (vgl. BGH, NJW 1985, 912).
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 15.06.1988, 24 W 1434/88).
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer