Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall (hier u.a.: "Abrutschen" von der Bremse als Unfallursache für Kollision mit der linken Seite des klägerischen geparkten vorgeschädigten Mercedes Benz CLK 500; widersprüchliche Darstellungen des Geschehens; über 10 Jahre altes "Täterfahrzeug", dessen Erwerb angesichts der finanziellen Verhältnisse des Schädigers nicht plausibel ist; älteres, stark vorgeschädigtes Opferfahrzeug; Teil der Schäden nach Sachverständigen-Gutachten nicht mit der Unfalldarstellung des Schädigers vereinbar).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 135/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das LG hat die Klage zu Recht deshalb abgewiesen, weil die nach dem Inhalt der Akten und der durchgeführten Beweisaufnahme feststehenden Tatsachen eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen aufweisen, die die Feststellung gestatten, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Ereignis spricht und es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen damit nicht um einen unfreiwilligen Unfall gehandelt hat.
a. Die Entscheidung des LG, auf Grund einer außergewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug nicht aus einem zufälligen Schadensereignis herrührten, sondern auf einen geplanten Zusammenstoß zurückzuführen sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet gewesen ist, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 71, 339; KG NZV 2003, 87; NZV 2003, 233; KGReport Berlin 2005, 851). Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge, Verbleib der beteiligten Fahrzeuge nach dem Geschehen, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau aller Tatsachen, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urt. v. 13.2.1994 - 12 U 206/93 - r + s 1994, 212).
Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei nach der Erfahrung der mit Verkehrssachen befassten Senate der OLG insbesondere folgende Umstände zu werten:
Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann; die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen; eine begrenzte Bereitschaft der Beteiligten zur Sachaufklärung; ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler; ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug; die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.11.1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404).
Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen (KG, Urt. v. 19.2.2007 - 22 U 132/06).
Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne, dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.3.2007 - 19 U 54/06, MDR 2007, 1019).
Nach diesen in der Rechtsprechung der Verkehrssenate der OLG seit langem anerkannten Grundsätzen hat das LG in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt, dass hier eine derart erhebliche Häufung von werthaltigen Beweisanzeichen vorliegt, dass diese keinen Zufall mehr darstellen können, sondern auf ein vorsätzliches Geschehen hindeuten.
Das LG hat dabei folgende Beweisanzeichen benannt, die in Manipulationsfällen häufig anzutreffen sind:
- es handelt sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um ein höherpreisiges Modell (Mercedes CLK 500) mit zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits hoher Laufleistung (km-Stand 104374)
- die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höh...