Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermehrung von Stimmrechten durch Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts
Leitsatz (amtlich)
Eine Vermehrung von Stimmrechten kann unter der Geltung des gesetzlich bestimmten Kopfstimmrechts dann eintreten, wenn ein Wohnungseigentümer ein aus einem Miteigentumsanteil bestehendes, mit dem Sondereigentum an mehreren selbständigen, in sich abgeschlossenen Wohnungen verbundenes Wohnungseigentum nachträglich unterteilt und die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte veräußert.
Normenkette
WEG § 25 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.11.1997; Aktenzeichen 87 T 139/97) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 368/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. November 1997 – 87 T 139/97 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 DM.
Gründe
Der Architekt K. hat nach § 8 WEG mit notarieller Teilungserklärung vom 11. Mai 1979 (UR-Nr. 144/1979 des Notars Leuttner in Berlin) das im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Z. Bd. … Bl. … verzeichnete, in der B. S. 3… in B. N. belegene Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt. In § 2 der Teilungserklärung heißt es wörtlich:
„Der Grundstückseigentümer teilt das Eigentum an dem zuvor näher bezeichneten Grundstück gem. § 8 WEG in 11 nach 1.000stel Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum), … verbunden ist.”
Es folgen zu Nr. 1–11 Angaben über 11 Miteigentumsanteile in bestimmter, nach 1.000stel bemessener Größe, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer nach Lage und Größe genau beschriebenen Wohnung verbunden sind.
Mit notarieller Urkunde vom 22. Mai 1980 (UR-Nr. 170/1980 Notar Leuttner) hat der Architekt K. § 2 der Teilungserklärung vom 11. Mai 1979 dahin geändert, daß die Vorschrift jetzt lautet:
„Der Grundstückseigentümer teilt das Eigentum an dem zuvor näher bezeichneten Grundstück gem. § 8 WEG in drei nach 1.000stel Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bzw. mehreren in sich abgeschlossenen bestimmten Wohnungen (Wohnungseigentum), … verbunden ist.”
Es folgt zu lit. a ein Miteigentumsanteil von 865/1.000stel verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. … und … Zu lit. b und c wiederholt der teilende Eigentümer hinsichtlich der Wohnungen Nr. … und … die Regelung aus der ursprünglichen Teilungserklärung vom 11. Mai 1979. Der Miteigentumsanteil von 865/1.000stel, der mit dem Sondereigentum an den oben bezeichneten neun Wohnungen verbunden ist, wurde im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Z. Bl. … verzeichnet. – Die Antragsteller haben mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 17. Juni 1994 (UR-Nr. 281/1994 des Notars D. v. S. in Berlin) (Bl. 38 ff.) diesen Miteigentumsanteil von 865/1.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an den bezeichneten neun Wohnungen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben. Sie haben mit notariellem Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag vom 17. August 1995 (UR-Nr. 265/1995 des Notars F. in Berlin) den Miteigentumsanteil und die neun Wohnungen unter sich aufgeteilt und für jede Wohnung ein gesondertes Grundbuchblatt anlegen lassen. Der Beteiligte zu 1. ist Eigentümer von drei, die Beteiligten zu 2.–4. sind Eigentümer von je zwei Wohnungen. – Zum Stimmrecht der Wohnungseigentümer enthalten weder die ursprüngliche noch die geänderte Teilungserklärungen noch zwei weitere notarielle Änderungen vom 6. Dezember 1979 und 18. Januar 1980 (Bl. 32 ff., 35 ff.) eine Bestimmung.
Am 18. Oktober 1996 hat eine Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden, auf der alle Miteigentumsanteile vertreten waren. Zu TOP 1 wurde ein Antrag gestellt, das Dach instand zu setzen und dafür eine Sonderrücklage von 30.000,00 DM zu bilden. Die Antragsteller haben dafür, der Antragsgegner hat dagegen gestimmt. In der Wohnungseigentümergemeinschaft herrscht Streit über die Stimmrechte; der Antragsgegner will den Antragstellern gemeinsam nur eine Stimme zugestehen.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschluß vom 19. Februar 1997 festgestellt, daß der Wohnungseigentümerbeschluß vom 18. Oktober 1996 mit vier Ja- und einer Nein-Stimme zustande gekommen ist. Die Antragsteller haben im Erstbeschwerdeverfahren nur noch ihren ursprünglichen Hilfsantrag weiterverfolgt, nämlich festzustellen, daß jedem von ihnen in der Wohnungseigentümerversammlung eine Stimme zusteht. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es dem von den Antragstellern noch verfolgten Feststellungsantrag entsprochen hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mi...