Entscheidungsstichwort (Thema)
zulässige Einbruchssicherung beim Wohnungseigentum. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Bei feststellbarer erhöhter Einbruchsgefahr kann ein einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft den Anspruch auf Gestattung haben, daß er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung gemeinschaftlicher Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung (hier: Fenstergitter) anbringt. Die Einzelheiten der Gestattung kann die Gemeinschaft mit Mehrheitsbeschluß regeln.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 2
Beteiligte
weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 29. Juni 1992 – 76 II 308/91 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 308/91) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 128/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 9.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die in einer bevorzugten Gegend gelegene Wohnanlage besteht aus mehreren Blöcken, die um eine 1907/08 errichtete Villa in einer parkähnlichen Landschaft angeordnet sind. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung des Hauses Nr. 47 B. In den Jahren 1990 und 1991 wurden acht Einbrüche jeweils in Erdgeschoßwohnungen der Wohnanlage, auch bei den Beteiligten zu 3) und 4), verübt, wobei die Täter sich den Zugang regelmäßig durch Aushebeln der Fensterrahmen verschafften. Von der Eigentümergemeinschaft geprüfte Sicherungskonzepte wurden jedoch bisher noch nicht als entscheidungsreif angesehen. Die Beteiligten zu 3) und 4) beabsichtigen, die Fenster ihrer Eigentumswohnung zu sichern. Entsprechend der Auflage in einer früheren Eigentümerversammlung haben sie konkrete Pläne vorgelegt, die mit dem Landeskonservator abgestimmt und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt sind (Einbau weiß lackierter Metallgitter in Netzform in die Laibungen der Fenster ihrer Wohnung). Die Eigentümermehrheit beschloß in der Versammlung vom 9. September 1991 zu TOP 5.1, dem Beteiligten zu 3) zu genehmigen, an den Fenstern seiner Wohnung Gitter gemäß der Planskizze zu installieren, unter der Voraussetzung, daß die anderen Eigentümer von Kosten, die durch die Installation bzw. Demontage der Gitter mittelbar bzw. unmittelbar entstehen, freigestellt würden, wobei der Beteiligte zu 3) verpflichtet wurde, die Gitter wieder zu entfernen, sobald bessere Möglichkeiten zur Verminderung von Wohnungseinbrüchen bestünden und diese dann von der Eigentümergemeinschaft beschlossen würden. Mit Beschluß vom 29. Juni 1992 hat das Amtsgericht Schöneberg auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) den Eigentümerbeschluß betreffend die Installation der Fenstergitter für ungültig erklärt. Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat das Landgericht unter Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Anfechtungsanträge der Antragsteller zurückgewiesen. Ihre sofortige weitere Beschwerde ist erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht, die hier dem Geschäftswert entspricht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß zu Lasten der Antragsteller nicht auf.
Allerdings bestehen rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Anfechtungsantrages der Beteiligten zu 2). Sie hat sich erst am 1. November 1991 dem rechtzeitig gestellten Anfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) angeschlossen. Die Anfechtungsfrist ist demgegenüber am 9. Oktober 1991 abgelaufen gewesen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG). Es läuft dem verfahrensökonomischen Anliegen der Anfechtungsfrist zuwider, würde einem Antragsteller ein Eintrittsrecht in ein von einem anderen veranlaßtes Verfahren zugebilligt (vgl. BGH NJW 1993, 662 = ZMR 1993, 230 = WM 1993, 146 = WE 1993, 108 für den vergleichen Fall der Rechtsmitteleinlegung). Im Ergebnis wirkt sich dies freilich nicht aus, weil der Beteiligte zu 1) als ideeller Miteigentümer einer Wohnungseigentumseinheit auch für sich allein einen Beschlußanfechtungsantrag wirksam stellen kann (vgl. Senat ZMR 1993, 430 = WM 1993, 427 = KGR Berlin 1993, 149). Der Senat hat im Beschlußtenor davon abgesehen, die Entscheidungen der Vorinstanzen formal dahin zu ändern, daß der Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 2) als unzulässig zurückzuweisen ist.
Rechtlich einwandfrei hat bereits das Amtsgericht ausgeführt, daß § 5 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung, wonach in Streitfällen zwischen Gemeinschaft und Gemeinschaftern oder Verwalter bzw. unter Gemeinschaftern die Beteiligten vor Anrufung eines Gerichtes zu einem Schlichtungsversuch mit dem Verwaltungsbeirat und – soweit nicht betroffen – dem Verwalter verpflichtet sin...